Liability claim: non-admission of revision for failure to demonstrate fundamental legal significance regarding the absence of defendant's fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 6th Civil Senate dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the defendant. The dispute centered on a civil liability claim where the appellate court independently relied on the finding that the defendant lacked fault (Verschulden), a legal reasoning that the plaintiff failed to challenge with a valid ground for appeal. The Federal Court of Justice held that the case neither possessed fundamental significance nor required the further development of law or uniform jurisprudence under § 543 Abs. 2 ZPO, and determined that the alleged violations of procedural fundamental rights were not substantiated, applying § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO to refrain from detailed justification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Liability claim: non-admission of revision for failure to demonstrate fundamental legal significance regarding the absence of defendant's fault: Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
C. Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin