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6 StR 147/22 ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR147.22.0 KI-generiert

Drug trafficking concurrence: Tateinheit from overlapping execution acts due to deferred payment at subsequent delivery

Geschäftsnummer 6 StR 147/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, reducing the conviction for drug trafficking from 16 cases to 15 and affirming the overall seven-year imprisonment and related orders, thereby upholding the remaining aspects of the lower court's judgment. The dispute concerned whether two separate instances of drug delivery—one where part of the payment was made only during the subsequent delivery—constituted cumulative offenses or a single unified act. The court ruled that because the execution acts overlapped through the deferred payment of the purchase price for the prior batch during the later delivery, the acts were linked by substantive unity (Tateinheit) rather than being treated as separate crimes. This legal determination mandated the merger of the two offenses into one under § 354 StPO, resulting in the deletion of the specific sentence for the second instance without altering the total aggregate sentence, as the material culpability remained unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO; Drug trafficking concurrence: Tateinheit from overlapping execution acts due to deferred payment at subsequent delivery: The dispute concerned whether two separate instances of drug delivery—one where part of the payment was made only during the subsequent delivery—constituted cumulative offenses or a single unified act. The court ruled that because the execution acts overlapped through the deferred payment of the purchase price for the prior batch during the later delivery, the acts were linked by substantive unity (Tateinheit) rather than being treated as separate crimes. This legal determination mandated the merger of the two offenses into one under § 354 StPO, resulting in the deletion of the specific sentence for the second instance without altering the total aggregate sentence, as the material culpability remained unchanged.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Realkonkurrenz von Straftaten Revision des Strafurteils Einheit der Rechtsordnung Rechtliche Aspekte Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Ground for the partial success of the revision, allowing the court to modify the judgment regarding the concurrence of offenses.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural rule applied to merge the two drug trafficking cases into a single offense due to substantive unity.

§ 265 Abs. 1 StPO

Procedural condition ensuring that the change in the conviction does not constitute a disadvantage to the defendant, permitting the modification of the judgment.

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Volltext

Konkurrenzen beim Betäubungsmittelhandel: Zeitliche Überschneidungen der Ausführungshandlungen bei Zahlung des Kaufpreises für eine Drogenmenge bei der nächsten Lieferung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.

Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte an den gesondert verfolgten B. am 13. Mai 2020 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Tat 13), die dieser teilweise erst bei einer weiteren Lieferung am 21. Mai 2020 (Tat 16) bezahlte. Das Landgericht hat diese Fälle als zwei tatmehrheitliche Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.

Diese konkurrenzrechtliche Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Taten 13 und 16 sind durch die Bezahlung des Kaufpreises für einen Teil der vorangegangenen Lieferung bei der nachfolgenden Lieferung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird, führen zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14).

Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Taten 13 und 16 zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammengefasst. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.

Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Tat 16 verhängten Strafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die wegfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht beeinflusst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 - 5 StR 108/19; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21).

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Werner