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5 StR 320/23 ECLI:DE:BGH:2023:270923B5STR320.23.0 KI-generiert

Correction of individual fraud sentence to statutory minimum based on erroneous damage calculation in multi-count criminal case

Geschäftsnummer 5 StR 320/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Berlin Higher Regional Court (5th Criminal Senate of the Federal Court of Justice) dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, with the sole exception of ordering a reduction of the individual sentence for one specific fraud case to the statutory minimum of six months, leaving the total custodial sentence of six years and three months intact; the defendant, convicted in 88 instances of fraud, bore the costs of the appeal despite this partial success. The dispute concerned a factual error in one of the 88 counts where the trial court had erroneously calculated the damage as exceeding €500, whereas the established findings showed the loss was only €375. Applying § 263 Abs. 3 StGB and § 354 Abs. 1 StPO, the appellate court corrected the individual sentence to exclude any detriment to the defendant, while § 473 Abs. 4 StPO justified imposing the full appellate costs on the defendant given the minor scope of the successful objection.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of individual fraud sentence to statutory minimum based on erroneous damage calculation in multi-count criminal case: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil Betrug Rechnungsfehler Strafminderung qualifizierter Betrug E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III.12 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafe auf sechs Monate festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall III.12 der Urteilsgründe ist das Landgericht von einem 500 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen und hat seinem Schema entsprechend eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Allerdings beträgt die Schadenshöhe auf der Grundlage der Feststellungen nur 375 Euro. Deswegen hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 StGB festgesetzt, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

Die Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu vier Jahren reichenden Einzelfreiheitsstrafen unberührt.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen