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EnVZ 62/20 ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ62.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal against ancillary cost decision in energy regulation proceedings

Geschäftsnummer EnVZ 62/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Cartel Senate of the Federal Court of Justice dismissed the applicant's complaint for non-admission of legal appeal (Nichtzulassungsbeschwerde), leaving the appeal court's rejection of the complaint against the cost order in force and confirming that no court fees are charged for the non-admission procedure. The dispute arose from a regulatory authority's dismissal of a special abuse application filed by the applicant against a network operator, resulting in a cost allocation of €104.11; the applicant subsequently challenged only this cost decision before the regional court of appeal, which rejected the complaint and refused to admit a further appeal. The Federal Court of Justice held that the complaint for non-admission was inadmissible because a legal appeal (Rechtsbeschwerde) under § 86 EnWG is permissible only against decisions on the main subject matter (in der Hauptsache), whereas the challenged appellate decision addressed exclusively the ancillary issue of costs following the finalization of the substantive abuse proceedings, thus falling outside the scope of admissible appeals under § 87 Abs. 1 EnWG.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 1 GWB, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 90 EnWG; Inadmissibility of legal appeal against ancillary cost decision in energy regulation proceedings: The dispute arose from a regulatory authority's dismissal of a special abuse application filed by the applicant against a network operator, resulting in a cost allocation of €104.11; the applicant subsequently challenged only this cost decision before the regional court of appeal, which rejected the complaint and refused to admit a further appeal. The Federal Court of Justice held that the complaint for non-admission was inadmissible because a legal appeal (Rechtsbeschwerde) under § 86 EnWG is permissible only against decisions on the main subject matter (in der Hauptsache), whereas the challenged appellate decision addressed exclusively the ancillary issue of costs following the finalization of the substantive abuse proceedings, thus falling outside the scope of admissible appeals under § 87 Abs. 1 EnWG.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitgegenstand Landesrecht Kostenverlegung Anfechtung von Zwischenentscheiden Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 75 Abs. 1 GWB
3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Ground for the order that no court fees be charged in the non-admission complaint proceedings.
§ 90 EnWG
Basis for the costs decision in the non-admission complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 EnWG

Basis for the costs decision in the non-admission complaint proceedings.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Ground for the order that no court fees be charged in the non-admission complaint proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2020 wird verworfen. Gerichtskosten werden für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin übermittelte der Landesregulierungsbehörde am 2. Januar 2020 eine E-Mail, in der sie geltend machte, die Antragsgegnerin, eine Energieversorgungsnetzbetreiberin, missachte verpflichtende Vorgaben, insbesondere indem sie Guthaben nicht an die Antragstellerin auszahle.

Die Landesregulierungsbehörde fasste die E-Mail der Antragstellerin als besonderen Missbrauchsantrag nach § 31 EnWG auf. Nach Anhörung der Antragstellerin wies sie diesen mit Beschluss vom 21. April 2020 ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte diese auf 104,11 € fest.

Das Beschwerdegericht hat die nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der im Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. April 2020 getroffenen Kostenentscheidung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 EnWG zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 EnWG ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin wirksam hätte zulassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20, WuW 2021, 127-128 Rn. 3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18. Januar 2021 geltenden Fassung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 EnWG gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statthaft. "In der Hauptsache" erlassene Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind solche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks; vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 4). Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung hatte das Beschwerdegericht über das eigentliche Streitverhältnis - die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Antragsgegnerin - nicht zu entscheiden. Der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts betrifft nur die Kostenentscheidung des Beschlusses der Regulierungsbehörde und stellt somit eine Entscheidung ausschließlich über eine Nebenfrage dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH ZNER 2009, 250 Rn. 11).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

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Tolkmitt

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