Admissibility of revision by joint plaintiff and substantive review of acquittal for sexual abuse of protected persons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (4th Criminal Senate) dismissed the joint criminal plaintiff's revision as unfounded, upholding the Landgericht Dortmund's acquittal of the defendant and ordering the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute arose from the first instance court's decision to acquit the defendant of charges involving multiple counts of sexual abuse of persons under protection and children (including rape in two cases) and the production of child pornography, for which the court had declined to rule on the plaintiff's adhesion claim. The High Court determined that while the revision was procedurally admissible despite defects in the statement of grounds, it was substantively unsuccessful because the review of the judgment in accordance with the revision's justification did not reveal any error of law in favor of the defendant, citing §§ 174, 176, 176a, 177, 184b, and 201a StGB (former version where applicable) and § 349 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 201a Nr. 1 StGB, § 344 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Admissibility of revision by joint plaintiff and substantive review of acquittal for sexual abuse of protected persons: Zwar ist das Rechtsmittel nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits unzulässig. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben hat, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, ergibt die insoweit gebotene Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, juris Rn. 2; Beschluss vom 31. August 1988 - 4 StR 401/88, juris Rn. 2) eindeutig, dass sich ihr Anfechtungswille wenigstens auch (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1969 - 1 StR 359/69, juris Rn. 9) auf einen Schuldspruch wegen der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzungen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB bezieht.
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KI-generiertVolltext
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in insgesamt 27 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in 26 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des Herstellens kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in vier Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 176 Abs. 1 aF, § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 184b Abs.1 Nr. 3 aF, § 201a Nr. 1 StGB freigesprochen und von der Entscheidung über einen seitens der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag abgesehen.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist das Rechtsmittel nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits unzulässig. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben hat, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, ergibt die insoweit gebotene Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, juris Rn. 2; Beschluss vom 31. August 1988 - 4 StR 401/88, juris Rn. 2) eindeutig, dass sich ihr Anfechtungswille wenigstens auch (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1969 - 1 StR 359/69, juris Rn. 9) auf einen Schuldspruch wegen der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzungen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB bezieht.
Die Revision ist aber - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls ausgeführt hat - unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
Scheuß
Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaub und istdaher an der Signatur gehindert.
Quentin
Gödicke
Liebhart