Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EnVZ 59/20 ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ59.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint against cost-only ruling in energy regulatory proceedings

Geschäftsnummer EnVZ 59/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Cartels Court dismissed the applicant's complaint for non-admission of the legal appeal, thereby upholding the lower court's decision and leaving the cost allocation in force. The dispute concerned a challenge to the procedural cost order (€148.03) imposed by a state regulatory authority for rejecting a special abuse investigation under the Energy Industry Act (EnWG); the applicant had initially limited her appeal to the cost decision, arguing that her notification was merely an invitation to open a general procedure rather than a formal abuse application. The court ruled that the complaint for non-admission was inadmissible because the underlying decision by the appellate court addressed only a side issue (Nebenfrage) regarding costs and did not resolve the main subject matter, meaning the legal appeal (Rechtsbeschwerde) was not statutorily available under § 86 Abs. 1 EnWG; consequently, the application for non-admission under § 87 Abs. 1 EnWG could not be opened, and no court fees were charged pursuant to § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 75 Abs. 1 GWB, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; Inadmissibility of non-admission complaint against cost-only ruling in energy regulatory proceedings: Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 EnWG zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

Schlagwörter

KI-generiert
Auferlegung der Verfahrenskosten offenes Verfahren Streitgegenstand Eröffnung des Verfahrens Eröffnung des Entscheids Förmliches Prüfverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 75 Abs. 1 GWB
3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2020 wird verworfen. Gerichtskosten werden für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin übermittelte der Landesregulierungsbehörde am 2. Januar 2020 eine E-Mail, in der sie geltend machte, die Antragsgegnerin, eine Energieversorgungsnetzbetreiberin, missachte verpflichtende Vorgaben, insbesondere indem sie Guthaben nicht an die Antragstellerin auszahle.

Die Landesregulierungsbehörde fasste die E-Mail der Antragstellerin als besonderen Missbrauchsantrag nach § 31 EnWG auf. Nach Anhörung der Antragstellerin wies sie diesen mit Beschluss vom 21. April 2020 ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte diese auf 148,03 € fest.

Das Beschwerdegericht hat die nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der im Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. April 2020 getroffenen Kostenentscheidung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 EnWG zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 EnWG ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin wirksam hätte zulassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20, WuW 2021, 127-128 Rn. 3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18. Januar 2021 geltenden Fassung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 EnWG gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statthaft. "In der Hauptsache" erlassene Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind solche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks; vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 4). Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung hatte das Beschwerdegericht über das eigentliche Streitverhältnis - die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Antragsgegnerin - nicht zu entscheiden. Der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts betrifft nur die Kostenentscheidung des Beschlusses der Regulierungsbehörde und stellt somit eine Entscheidung ausschließlich über eine Nebenfrage dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH ZNER 2009, 250 Rn. 11).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

Kirchhoff

Tolkmitt

Picker

Holzinger

Kochendörfer