Causal link for negligent homicide in police use-of-force: failure to prove alternative lawful conduct would have prevented fatal shooting despite weapon loading error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appeals of the auxiliary plaintiffs, upholding the acquittal of five police officers by the Dortmund Regional Court, and ordered each auxiliary plaintiff to bear their own costs and the defendants' necessary legal expenses. The dispute arose from a fatal police operation in which a brother of the auxiliary plaintiffs was killed by one officer, with other officers accused of dangerous bodily harm or instigation; the appellate court found that the trial court correctly excluded police interrogation records as evidence and that the alleged negligence by an officer in loading a less-lethan weapon with incompatible ammunition did not establish a causal link to the death, as the second officer’s correctly loaded device would have failed to stop the victim as well. The decisive legal grounds included the absence of a judicial duty to compel evidence under § 244 (2) StPO despite prior procedural irregularities, and the lack of a duty-proper causality requirement for negligent homicide under § 222 StGB, given that lawful alternative conduct would not have prevented the fatal outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 264 StPO, § 222 StGB; Causal link for negligent homicide in police use-of-force: failure to prove alternative lawful conduct would have prevented fatal shooting despite weapon loading error: Die Verfahrensrüge, mit der die Revisionen als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstanden, dass das Landgericht den Inhalt der zeugenschaftlichen Vernehmung des Angeklagten H. durch die Polizei vom Tattag weder im Wege des Urkundenbeweises noch durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Schwurgerichtskammer musste sich - unbeschadet der Frage, ob sie zu Recht ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die seinerzeit unterbliebene Belehrung des Angeklagten als Beschuldigter angenommen hat - zu der Beweiserhebung nicht gedrängt sehen.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2024 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten von verschiedenen Anklagevorwürfen im Zusammenhang mit der Tötung des Bruders der Nebenkläger bei einem Polizeieinsatz am 8. August 2022 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Im Einzelnen waren den Angeklagten, sämtlich Polizeibeamte aus Dortmund, mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 9. Februar 2023 die folgenden Straftaten vorgeworfen worden: dem Angeklagten S. ein Totschlag, den Angeklagten B., Bo. und Be. jeweils eine gefährliche Körperverletzung im Amt und dem Angeklagten H. eine Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung im Amt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur das Folgende:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revisionen als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstanden, dass das Landgericht den Inhalt der zeugenschaftlichen Vernehmung des Angeklagten H. durch die Polizei vom Tattag weder im Wege des Urkundenbeweises noch durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Schwurgerichtskammer musste sich - unbeschadet der Frage, ob sie zu Recht ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die seinerzeit unterbliebene Belehrung des Angeklagten als Beschuldigter angenommen hat - zu der Beweiserhebung nicht gedrängt sehen.
Soweit die Revisionen in der protokollierten Aussage des Angeklagten bei der Polizei, der Geschädigte habe die zivilen polizeilichen Einsatzkräfte „angesehen und sie erkannt“, ein gegen die Urteilsfeststellung, er sei nicht ansprechbar gewesen und habe aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht reagieren können oder wollen (und damit auch gegen die rechtliche Wertung, der Reizstoffeinsatz gegen ihn habe nicht angedroht werden müssen), sprechendes Indiz sehen, verkennen sie den weiteren Aussageinhalt. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls hatte der Angeklagte H. nämlich auf weitere Nachfrage des Vernehmungsbeamten ausdrücklich angegeben, der Geschädigte habe auf die Ansprachen der zivilen Einsatzkräfte nicht reagiert, worauf er - der Angeklagte - als Einsatzleiter die Zivilbeamten zurückgezogen und den Einsatz des Reizgases angewiesen habe. Die Annahme der Revisionen, der Angeklagte habe eine Reaktion des Geschädigten beschrieben, ergab sich aus der protokollierten Zeugenaussage somit gerade nicht.
2. Der Freispruch zugunsten der Angeklagten Bo. hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) im Ergebnis auch nicht dadurch verletzt, dass es eine etwaige fahrlässige Tötung allein unter dem Gesichtspunkt des nicht schuldhaften Irrtums über das Bestehen einer Notwehrlage (Erlaubnistatbestandsirrtums) erörtert und verneint, den von der Angeklagten begangenen Sorgfaltsverstoß beim Laden ihres Distanzelektroimpulsgeräts aber nicht in den Blick genommen hat. Nach den Feststellungen stattete sie das Gerät mit für die gegebene Einsatzdistanz nicht passender Munition aus, wodurch bei der Verwendung desselben die Elektroden in einem zu geringen Abstand voneinander in den Körper des Geschädigten eindrangen und deshalb seine Handlungsunfähigkeit nicht bewirken konnten.
Der festgestellte Sachverhalt drängte nicht zu der Prüfung einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) durch den Munitionierungsfehler. Zwar war der Umstand, dass der Geschädigte mittels des Distanzelektroimpulsgeräts nicht aufgehalten werden konnte, ursächlich dafür, dass er sich mit dem Messer in der Hand weiter auf die Polizeibeamten zubewegte und daraufhin durch den Angeklagten S., der dies als einen Angriff deutete, tödlich getroffen wurde. Allerdings setzte eine fahrlässige Tötung darüber hinaus einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang dergestalt voraus, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1, 4; Beschluss vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1, 7). Dass dies der Fall war, lag hinsichtlich der Angeklagten Bo. indes fern, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch der Einsatz des nicht falsch beladenen zweiten Distanzelektroimpulsgeräts durch den Angeklagten Be. den Geschädigten nicht aufzuhalten vermochte.
Quentin
Maatsch
Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaub und istdaher an der Signatur gehindert.
Quentin
Gödicke
Liebhart