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5 StR 420/23 ECLI:DE:BGH:2024:160124B5STR420.23.0 KI-generiert

Correction of duplicative individual sentencing in aggregate drug offense conviction

Geschäftsnummer 5 StR 420/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice's 5th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, with the sole exception of striking from the judgment's reasoning a redundant individual sentence of one year and three months for aiding drug trafficking; consequently, the Landgericht Berlin's conviction for armed drug dealing, twenty-two counts of drug dealing in non-small quantities, and one count of supply in non-small quantities, along with the total custodial sentence of four years and four months and the confiscation order, remain in force. The appellant, a convicted drug trafficker, challenged the verdict on the grounds of errors of law, specifically highlighting a clerical error where the lower court erroneously imposed two concurrent individual sentences for the same offense regarding aiding and abetting. Applying § 349 Abs. 2 StPO and the principle of avoiding unnecessary prejudice to the defendant, the Court ordered the removal of the more burdensome duplicate sentence to preserve the validity of the aggregate punishment, which was deemed unaffected by this correction due to the significant number of remaining concurrent sentences ranging from one to three and a half years; the appellant was also ordered to bear the costs of the legal remedy.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of duplicative individual sentencing in aggregate drug offense conviction: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung strafbare Handlung Freiheitsstrafe Abschiebung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II.21 der Urteilsgründe der Ausspruch über die weitere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat versehentlich im Fall II.21 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt, nämlich solche von einem Jahr sowie von einem Jahr und drei Monaten. Der Senat lässt die stärker belastende Einzelstrafe entfallen, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden.

Der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten reichenden Einzelstrafen unberührt.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner