Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 452/23 ECLI:DE:BGH:2023:051223B2STR452.23.1 KI-generiert

Sufficiency of evidence for subjective intent in drug importation: lack of empirical basis to infer knowledge from logistical coordination

Geschäftsnummer 2 StR 452/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the conviction and corresponding penalty for one of two counts of illicit drug importation and aiding drug trafficking, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the conviction for the second count intact; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for renewed trial and sentencing determination. The dispute centered on whether the trial court’s inference of the defendant’s intent to facilitate a drug deal, based on communications where he asked a co-defendant if he could "come down" and drive him to the Netherlands, was legally sufficient to establish knowledge of the underlying narcotics transaction, given the defendant’s claim that the trip was for a benign purpose. The decisive legal issue was the insufficiency of the evidentiary standard for establishing subjective intent (Vorsatz) under German criminal law, specifically that no established empirical rule (Erfahrungssatz) links such casual coordination inquiries to awareness of drug trafficking, thereby undermining the basis for the guilty verdict and the aggregate sentence in the reversed portion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Sufficiency of evidence for subjective intent in drug importation: lack of empirical basis to infer knowledge from logistical coordination: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Einfuhr von Betäubungsmitteln strafrechtlicher Vorsatz Beweiswürdigung und Beweiskraft Subjektives Recht Betäubungsmittelstrafzumessung Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

- im Fall II.5. der Urteilsgründe mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum objektiven Geschehensablauf – und

- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, soweit dieser im Fall II.4. der Urteilsgründe verurteilt ist, kann seine Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Nichtrevident D. am 15. März 2022 vom Mitangeklagten M. in den Niederlanden 1,3 kg Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Angeklagte hatte den Nichtrevidenten D. „in Kenntnis des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts und mit dem Willen, dieses zu fördern, zunächst in die Niederlande gefahren […] und als Fahrer des Pkw das Marihuana im Anschluss in die Bundesrepublik“ eingeführt.

b) Die den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, Rn. 42 mwN) – rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die von der Strafkammer herangezogenen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung vom 15. März 2022, wonach der Angeklagte den Nichtrevidenten D. , nachdem dieser sein Kommen gegenüber dem Mitangeklagten M. angekündigt hatte, anrief und fragte, „ob er runter komme“, liefern keinen Beleg, dass der Angeklagte um das Drogengeschäft wusste. Zutreffend beanstandet die Revision, dass es keinen Erfahrungssatz dergestalt gibt, dass eine Person, die eine andere Person, welche zuvor diverse Telefonate mit einem „BTM-Geschäftspartner“ geführt hat, telefonisch anfragt, ob man losfahren könne, von etwaigen Drogengeschäften der angerufenen Person Kenntnis hat. Soweit die Strafkammer ausführt, dass und warum sie der Aussage des D. , die Fahrt mit dem Angeklagten in die Niederlande und zurück habe allein dem Besuch einer „Frittenbude“ gedient, keinen Glauben geschenkt hat, ist dies zwar nachvollziehbar, belegt aber ebenfalls noch keinen Vorsatz des Angeklagten, der bestritten hat, von den Drogengeschäften gewusst zu haben.

2. Der Rechtsfehler entzieht nicht nur dem Schuldspruch und der Einzelstrafe zu Fall II.5. der Urteilsgründe die Grundlage, sondern auch dem Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich aus der Zusammenschau mit den zu Fall II.4. der Urteilsgründe gewonnenen Ermittlungsergebnissen Erkenntnisse zum Vorsatz des Angeklagten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ergeben könnten.

3. Die bislang getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsabwesend und an derUnterschrift gehindert.

Meyberg

Appl

Grube

Schmidt