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2 StR 462/23 ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR462.23.0 KI-generiert

Criminal revision: admissibility of considering harm to multiple children as an aggravating factor in sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 462/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's appeal against the verdict of the Landgericht Bonn was dismissed as unfounded, with the costs of the appeal charged to the defendant. The dispute centered on the sentencing in a criminal matter, specifically challenging the consideration of mitigating or aggravating factors. The court upheld the lower instance's assessment that the sentencing in Case 7, which accounted for the harm to two children, was legally unobjectionable and valid. Additionally, the appellate panel determined that the prosecutor's arguments regarding other aggravating circumstances not weighed by the trial court were moot, thereby affirming the original conviction and sentence.

Legislator-Regeste

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Criminal revision: admissibility of considering harm to multiple children as an aggravating factor in sentencing: Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.

Schlagwörter

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Strafzumessung erschwerender Tatumstand Revision in Strafsachen Straftaten gegen die Familie Streitgegenstand Strafmilderungsgründe
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.

Menges

Krehl

Eschelbach

Meyberg

Schmidt