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2 StR 206/21 ECLI:DE:BGH:2022:180122B2STR206.21.0 KI-generiert

Circumstances required to establish life-endangering treatment through throat compression under § 224(1) No. 5 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 206/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the partial reversal of the Landgericht Wiesbaden's judgment of 8 December 2020 and remanding the case for a new hearing regarding Case 1 of the findings and the aggregate sentence, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the defendant's act of tightly gripping the victim's throat at night, causing air shortage and threats of death, constituted dangerous bodily injury involving a life-endangering treatment (*lebensgefährdende Behandlung*) under § 224(1) No. 5 StGB in concurrence with coercion. The BGH determined that while tight throat compression can be life-endangering, the lower court failed to establish specific circumstances such as the duration and intensity of the force, obstruction of the carotid artery, laryngeal cartilage fracture, or severe wrynecks, which are necessary to objectively endanger life; consequently, the conviction for dangerous bodily injury was unsustainable. Since the public prosecutor had not intervened ex officio under § 230(1) StPO and no timely private prosecution existed to support a reduced charge of simple bodily injury under § 223 StGB, the case was remanded to allow the lower court to reassess the elements of the life-endangering treatment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 223 StGB, § 230 Abs. 1 StGB; Circumstances required to establish life-endangering treatment through throat compression under § 224(1) No. 5 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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einfache Körperverletzung Gefährdung der öffentlichen Ordnung Revision eines Entscheids Gefährdung des Lebens Verschollenerklärung Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Eine das Leben gefährdende Behandlung durch festes Würgen am Hals

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 1 der Urteilsgründe und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich mit Nötigung begangener gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte sich nachts zu der im Bett liegenden Neben- und Adhäsionsklägerin begab, mit einer Hand deren Hals umfasste und so fest zudrückte, dass diese darüber erwachte und Luftnot erlitt. Er drohte ihr damit, dass er, wenn sie nicht still sei, so fest zudrücken werde, dass sie sterben werde. Aus Angst signalisierte die Neben- und Adhäsionsklägerin, sich des Ernstes der Situation bewusst geworden, dem Angeklagten, dies verstanden zu haben und still sein zu wollen. Anschließend richtete sie sich auf, setzte sich aufs Bett und beantwortete die Fragen des Angeklagten zu außerehelichen Sexualkontakten. Anders als vom Landgericht angenommen, belegen diese Feststellungen keine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

b) Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße Atemnot. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN). Solche Umstände, wie etwa das Abschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive Würgemale sind hier jedoch nicht festgestellt. Zwar sind solche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Die Sache bedarf insoweit gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung, da einer Schuldspruchänderung auf Körperverletzung nach § 223 StGB durch den Senat entgegensteht, dass ein rechtzeitiger Strafantrag fehlt und die Staatsanwaltschaft bislang nicht gemäß § 230 Abs. 1 StGB erklärt hat, dass sie aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe entzieht der zugehörigen Einzelstrafe und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Franke

Appl

Krehl

Grube

Lutz