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1 StR 413/23 ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR413.23.0 KI-generiert

Plea deal requiring blanket waiver of evidentiary motions violates defendant's procedural rights

Geschäftsnummer 1 StR 413/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the Landgericht Stuttgart’s judgment and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant on procedural grounds. The dispute involved a conviction for falsifying technical records and preparing data manipulation, where the lower court had agreed to a plea deal securing a specific sentencing range (1 year and 2 months to 1 year and 5 months, suspended) in exchange for the defendant’s confession and a blanket waiver of all evidentiary and other procedural motions. The decisive legal error was the violation of § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO, as the legislature deemed a comprehensive waiver of process applications against a guaranteed sentencing range too broad; such waivers are incompatible with the defendant’s status and the court’s independent duty to clarify facts (§ 244 Abs. 2 StPO), meaning only specific individual motions may be subject to agreement under § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 154 Abs. 2 StPO; Plea deal requiring blanket waiver of evidentiary motions violates defendant's procedural rights: The dispute involved a conviction for falsifying technical records and preparing data manipulation, where the lower court had agreed to a plea deal securing a specific sentencing range (1 year and 2 months to 1 year and 5 months, suspended) in exchange for the defendant’s confession and a blanket waiver of all evidentiary and other procedural motions. The decisive legal error was the violation of § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO, as the legislature deemed a comprehensive waiver of process applications against a guaranteed sentencing range too broad; such waivers are incompatible with the defendant’s status and the court’s independent duty to clarify facts (§ 244 Abs. 2 StPO), meaning only specific individual motions may be subject to agreement under § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Klagegründe Rechtsverzicht fehlerhafte Strafzumessung Verfahrensrechtlicher Schutz Beweisverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO

This provision is cited as the specific procedural rule violated by the lower court in the dispositive, which forms the basis for overturning the judgment and remanding the case.

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Volltext

Strafprozessrecht: Verzicht auf Prozessanträge gegen Zusicherung eines Strafrahmens

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. August 2020 wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, Fälschung technischer Aufzeichnungen in sechs Fällen und der Vorbereitung von Datenveränderungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2021 (1 StR 44/21) das Urteil wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) aufgehoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in sechs Fällen und der Vorbereitung von Datenveränderungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und von Gegenständen angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision hat erneut mit einer Verfahrensrüge Erfolg, weil das Landgericht im Rahmen der Verfahrensverständigung § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO verletzt hat.

1. Nach dem Vorschlag der Wirtschaftsstrafkammer sollte der Angeklagte neben einem abzugebenden Geständnis zusätzlich als weitere Voraussetzung einer Verfahrensverständigung auch „keine Beweisanträge bzw. sonstige Anträge" stellen. Im Gegenzug sicherte das Landgericht zu, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr zwei Monaten und einem Jahr fünf Monaten zu verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Mit diesem Vorschlag, den der Angeklagte und die Verfahrensbeteiligten zugestimmt haben, hat das Landgericht die Zusage eines bestimmten Strafrahmens unsachgemäß mit einem vom Angeklagten erwarteten Prozessverhalten geknüpft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Den umfassenden Verzicht auf Prozessanträge gegen die Zusicherung eines Strafrahmens hat der Gesetzgeber als zu weitgehend erachtet (BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Allenfalls einzelne Anträge können zum Gegenstand der Verständigung gemacht werden (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 Variante 3 StPO). Anderenfalls wäre die Verletzung der Aufklärungspflicht zu besorgen, die der Verständigung entzogen ist (§ 257c Abs. 1 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Eine solch weitgehende Unterwerfung ist mit der Subjektstellung des Angeklagten unvereinbar, die auch bei Urteilsabsprachen zu wahren ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 StR 479/21 -, NStZ 2023, 56; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - BGHSt 50, 40, 48; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 4 StR 153/06 -, NStZ 2006, 586)."

Dem tritt der Senat bei. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem beruht.

2. Das neue Tatgericht wird im Hinblick auf die vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Problematik betreffend die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 303a Abs. 1 und Abs. 3, § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwägen haben, ob eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen in Betracht kommt. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu der Verfügungsbefugnis über die sich im Glücksspielautomaten befindlichen Daten getroffen hat.

Jäger

Bellay

Fischer

Wimmer

Leplow