Aggravated sexual coercion sentencing framework selection under § 177 StGB and admissibility of auxiliary plaintiff joinder during revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Landgericht Berlin’s judgment, correcting the guilty verdict for both defendants from "aggravated sexual coercion" to "sexual coercion" under § 177 StGB, while rejecting further appeals and confirming the validity of a victim’s late joinder as an auxiliary plaintiff; the defendants were originally convicted and sentenced to suspended imprisonment, a sentencing rationale the appellate court upheld despite the defendants' challenges. The dispute involved two defendants appealing a conviction for sexual coercion, specifically contesting the lower court’s application of a higher statutory sentencing framework and the procedural status of the victim. The decisive legal basis included § 354 Abs. 1 StPO for the correction of the legal characterization of the offense, § 32d and § 395 StPO for the admissibility of the auxiliary plaintiff's declaration during the revision proceedings, and § 177 Abs. 5, 6, 9 StGB alongside § 46b Abs. 1 StGB, where the court found no error in the trial judge’s discretionary choice to apply the higher sentencing bracket rather than the mitigated one after overall assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 177 Abs. 5 StGB; Aggravated sexual coercion sentencing framework selection under § 177 StGB and admissibility of auxiliary plaintiff joinder during revision: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen „schwerer sexueller Nötigung“ schuldig gesprochen und Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B. ) und einem Jahr und acht Monaten (K. ) verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Es wird festgestellt, dass sich der Verletzte Z. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. September 2025, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen sexueller Nötigung verurteilt sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen „schwerer sexueller Nötigung“ schuldig gesprochen und Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B. ) und einem Jahr und acht Monaten (K. ) verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Anschlusserklärung des Nebenklägers vom 23. August 2023 der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 3. Juni 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Der Nebenkläger gehört als Verletzter zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann auch noch während des Revisionsverfahrens erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2025 - 3 StR 420/25 Rn. 5, NStZ-RR 2026, 53; vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 386/24). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich der Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 193/25).
2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
a) Der Senat hat den Schuldspruch für beide Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Blick darauf korrigiert, dass das Landgericht von einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten B. erweist sich die Strafrahmenwahl des Landgerichts im Fall 1 der Urteilsgründe als frei von Rechtsfehlern. Es hat die Strafe jeweils dem Rahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen, nachdem es zunächst unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 StGB einen besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 StGB und sodann einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB verneint hat. Die Strafkammer hat sich dabei bewusst für eine höhere Strafdrohung entschieden als diejenige, die sie im Wege einer Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 StGB gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte zur Anwendung bringen können. Denn sie hat dieses Ergebnis nach Durchführung der gebotenen Gesamtwürdigung als „angemessen“ - nicht als zwingend - bewertet, sich dabei unter Einhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge mit den verschiedenen Möglichkeiten der Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes auseinandergesetzt und letzteren bei der Strafzumessung im engeren Sinn nochmals mit reduziertem Gewicht in Ansatz gebracht. Dies zeigt, dass das Landgericht die sich ihm bietenden Alternativen im Blick hatte. Unter diesen die für die Angeklagten günstigere zu wählen, war es nicht verpflichtet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19 Rn. 8, NStZ-RR 2020, 204; vom 28. März 2023 - 4 StR 488/22 Rn. 4, NStZ-RR 2023, 181).
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.
Cirener
Gericke
Mosbacher
von Häfen
Werner