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5 StR 115/26 ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR115.26.0 KI-generiert

Crediting of Foreign Extradition Detention and Admissibility of Relying on Foreign-Language Press to Prove Violation of Duty to Clarify

Geschäftsnummer 5 StR 115/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as unfounded, with the exception that extradition detention served in Spain must be credited against the prison sentence on a 1:1 basis; the lower court judgment of the Berlin Regional Court otherwise remains in force. The dispute centered on a criminal appeal challenging the lower court's failure to obtain original SkyECC raw data, which the defendant argued violated the court's duty to clarify the facts and the right to a fair trial. The Senate ruled the appeal inadmissible under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO because the defendant relied on foreign-language newspaper articles to prove the relevance of the missing data, violating the requirement under § 184 Satz 1 GVG that arguments in criminal proceedings be made in German, thereby establishing the decisive legal basis for rejecting the procedural objection under § 244 Abs. 2 iVm § 338 Nr. 8 StPO and Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ECHR.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 8 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Crediting of Foreign Extradition Detention and Admissibility of Relying on Foreign-Language Press to Prove Violation of Duty to Clarify: Die als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 iVm § 338 Nr. 8 StPO) und als Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) erhobene Beanstandung der unterbliebenen Beiziehung der originären SkyECC-Daten („Rohdaten“) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Zeitungsartikel, in denen laut der Revisionsbegründung Inhalte aus der Ermittlungsakte wiedergegeben seien und die das Landgericht nach Auffassung der Revision zu der Beiziehung der Daten hätten drängen sollen, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in deutscher Sprache vorgetragen werden (vgl. § 184 Satz 1 GVG).

Schlagwörter

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Auslieferung Haftstrafe Verfahrenssprache Verletzung von Verfahrensrechten Verbleiberecht Anspruch auf ein faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 iVm § 338 Nr. 8 StPO) und als Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) erhobene Beanstandung der unterbliebenen Beiziehung der originären SkyECC-Daten („Rohdaten“) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Zeitungsartikel, in denen laut der Revisionsbegründung Inhalte aus der Ermittlungsakte wiedergegeben seien und die das Landgericht nach Auffassung der Revision zu der Beiziehung der Daten hätten drängen sollen, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht in deutscher Sprache vorgetragen werden (vgl. § 184 Satz 1 GVG).

Cirener

Gericke

Mosbacher

von Häfen

Werner