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StB 80/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB80.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of appellate challenge to denial of main hearing transcript correction in criminal terrorism case

Geschäftsnummer StB 80/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint as inadmissible, upholding the Kammergericht Berlin’s rejection of his motion to correct the main hearing transcript. The dispute arose from a criminal appeal in which the defendant was sentenced to eleven years' imprisonment for membership in a foreign terrorist association; while filing his appeal, he requested a correction to the procedural record, which the lower court denied via a chairperson's order. The BGH held that under Section 304(2) sentence 2 StPO, which exhaustively and restrictively lists the limited grounds for challenging orders from higher regional courts, a petition to amend the trial transcript does not qualify for appeal, and no analogous application was justified given the lack of a comparably severe encroachment on the defendant's legal sphere.

Legislator-Regeste

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§ 304 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of appellate challenge to denial of main hearing transcript correction in criminal terrorism case: Das Kammergericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 11. Juli 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren erkannt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2023 begründet und zugleich eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt. Das Kammergericht hat den Protokollberichtigungsantrag mit Vorsitzendenbeschluss vom 28. November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 5. Dezember 2023, der das Kammergericht nicht abgeholfen hat.

Schlagwörter

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Strafanzeige Strafzumessung prozessleitende Verfügungen stichhaltige Gründe Anfechtung von Zwischenentscheiden E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 308/77
Juni 1977 - 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 374; BGH, Beschluss vom 13.
BVerfGE 45, 363
Juni 1977 - 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 374; BGH, Beschluss vom 13.
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Volltext

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Das Kammergericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 11. Juli 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren erkannt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2023 begründet und zugleich eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt. Das Kammergericht hat den Protokollberichtigungsantrag mit Vorsitzendenbeschluss vom 28. November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 5. Dezember 2023, der das Kammergericht nicht abgeholfen hat.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg; die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine solche gegen Beschlüsse und Verfügungen der im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichte nur in enumerativ aufgezählten Fällen statthaft. Die Norm enthält eine für die Strafprozessordnung abschließende Aufzählung und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 374; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9). Die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls fällt nicht darunter. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - StB 30/19, juris Rn. 3; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in der gegebenen Konstellation kein Anlass. Es fehlt an einem vergleichbar schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen, der die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN).

Schäfer

Paul

Kreicker