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2 StR 361/21 ECLI:DE:BGH:2022:160222B2STR361.21.0 KI-generiert

Imposition of appellate costs and necessary expenses of private plaintiffs on the defendant for acts factually affecting them despite their exclusion from the tenor

Geschäftsnummer 2 StR 361/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal against a conviction for attempted murder, dangerous bodily harm, and forgery, ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses incurred by the co-accused private plaintiffs (Nebenkläger) in the appellate proceedings. The dispute centered on whether the defendant, whose conviction did not explicitly include a count of intentional bodily harm against a specific private plaintiff due to legal unity with other offenses, could still be ordered to pay that plaintiff's appellate costs given the plaintiff had validly joined the proceedings. The Court held that under §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO, the defendant must pay the necessary expenses of private plaintiffs whom the adjudicated offenses factually affected, provided the judgment explicitly establishes the harm and its psychological consequences, irrespective of whether the specific act is separate in the final verdict; no grounds for exemption based on inequity were found.

Legislator-Regeste

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§ 472 Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO; Imposition of appellate costs and necessary expenses of private plaintiffs on the defendant for acts factually affecting them despite their exclusion from the tenor: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Ausschlusskriterien übrige Straftaten Einheit des Verfahrens Anwaltskosten Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Kostentragung der notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Angeklagten waren auch die dem Nebenkläger H. erwachsenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt und er wegen einer Tat verurteilt ist, die auch diesen Nebenkläger betrifft (§ 473 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO). Die mitangeklagte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H. , hinsichtlich der er sich vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam dem Verfahren angeschlossen hat, ist ebenso ausdrücklich festgestellt wie die psychischen Folgen der Tat. Seine Betroffenheit von der Tat und die beide Nebenkläger belastenden Tatfolgen hat die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts dessen kommt es nach dem aus dem Wortlaut folgenden Anwendungsbereich von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht darauf an, dass die vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil, die mit dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der weiteren Nebenklägerin tateinheitlich verwoben ist, keinen Eingang in den tenorierten Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung gefunden hat (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472 Rn. 12; MüKo-StPO/Maier, § 472 Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt