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III ZB 7/25 ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIIZB7.25.0 KI-generiert

Determination of lead parties in KapMuG model appeal: priority rule for lead plaintiff and discretionary criteria for lead defendant

Geschäftsnummer III ZB 7/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) ordered the appointment of a lead party to the Model Pattern Litigation (KapMuG) appeal, designating one intervenor as the lead plaintiff and the second original defendant as the lead defendant. The dispute concerned the procedural mechanics of a model litigation case under the 2012 Pattern Litigation Act, where the original plaintiff did not file an appeal, but an intervenor did, necessitating the court's determination of the lead parties for the appellate proceedings. The decisive legal basis was the priority principle in § 21(2) KapMuG 2012, which mandates that if an intervenor appeals, the first to file becomes the lead plaintiff, and § 21(1) sentence 2 in conjunction with § 9(2) KapMuG 2012, which requires the court to use reasonable discretion to select the lead defendant based on their ability to adequately represent the interests of other affected defendants and the magnitude of the liability.

Legislator-Regeste

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Determination of lead parties in KapMuG model appeal: priority rule for lead plaintiff and discretionary criteria for lead defendant: Der Beigeladene R. A. ist zum Musterrechtsbeschwerdeführer zu bestimmen. Nach dem in § 21 Abs. 2 KapMuG 2012 verankerten Prioritätsprinzip wird, sofern nicht der Musterkläger, sondern einer der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, derjenige Beigeladene zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Musterkläger hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt, der Beigeladene R. A. hat bereits am 12. März 2025 und damit früher als die anderen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt.

Schlagwörter

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Leitverfahren Auswahlkriterien Haftungsbegründung prozessleitende Verfügungen Gebrauchspriorität Zivilrechtsstreitigkeit
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Volltext

Der Beigeladene R. A. wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

Die Musterbeklagte zu 2. wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

[GRUENDE]

Der Beigeladene R. A. ist zum Musterrechtsbeschwerdeführer zu bestimmen. Nach dem in § 21 Abs. 2 KapMuG 2012 verankerten Prioritätsprinzip wird, sofern nicht der Musterkläger, sondern einer der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, derjenige Beigeladene zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Musterkläger hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt, der Beigeladene R. A. hat bereits am 12. März 2025 und damit früher als die anderen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt.

Zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird die Musterbeklagte zu 2., die E. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestimmt. Die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegegners richtet sich auch bei einer Rechtsbeschwerde, die von einem oder mehreren der Beigeladenen eingelegt worden ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 2012 und hat daher nach billigem Ermessen zu erfolgen (Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 11). Zur Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorgaben des § 9 Abs. 2 KapMuG heranzuziehen (BeckOGK/Winter/Thürk, KapMuG 2012, Stand: 15.6.2025, § 21 Rn. 12).

Berücksichtigt wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 2012, ob der Musterbeklagte geeignet ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Musterbeklagten, die von den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Feststellungszielen betroffen sind, angemessen zu führen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012), ob sich die Musterbeklagten auf einen von ihnen als Rechtsbeschwerdegegner geeinigt haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapMuG 2012) sowie die Höhe der drohenden Anspruchsverpflichtung der einzelnen Musterbeklagten, wenn sie von den Feststellungszielen unterschiedlich betroffen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012).

Nach diesen Maßstäben war die Musterbeklagte zu 2. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin zu bestimmen. Insbesondere ist sie in besonderem Maße geeignet, das Verfahren zu führen: Auf Seiten der Musterbeklagten haben nur die Musterbeklagten zu 2. bis 4., 9. und 11. angezeigt, sich gegen die Rechtsbeschwerde verteidigen zu wollen. Die Musterbeklagten zu 3., 4., 9. und 11. werden aufgrund ihrer Tätigkeit für die Musterbeklagte zu 2. in Anspruch genommen. Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 2025 darauf hingewiesen zu beabsichtigen, in dieser Weise zu entscheiden. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden.

Remmert Kessen