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5 StR 325/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124B5STR325.23.0 KI-generiert

Restriction of criminal proceedings to robbery and dangerous bodily harm under § 154a StPO; correction of conviction for mislabeled "collective bodily harm" without altering sentence

Geschäftsnummer 5 StR 325/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, limiting the proceedings to robbery and dangerous bodily harm under § 154a StPO for process economy, and amended the judgment of conviction accordingly; the remaining part of the appeal was rejected, and the four-year-six-month custodial sentence from the lower court remained in force. The dispute involved a review of a lower court's conviction for aggravated extortionate kidnapping and attempted aggravated extortion, where the appellate court determined that the trial court had inadvertently mislabeled the offense as "collective bodily harm" instead of "dangerous bodily harm" and that restricting the charges did not lower the imposed penalty due to multiple aggravating factors including prior convictions and the offender's motive. The decisive legal basis included the application of § 154a Abs. 2 StPO for restricting the scope of prosecution, § 349 Abs. 2 StPO for the rejection of the remaining appeal findings, and the sentencing framework of §§ 249, 224, and 226 StGB, which validated the original sentence despite the modified legal qualification.

Legislator-Regeste

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§ 154a Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Restriction of criminal proceedings to robbery and dangerous bodily harm under § 154a StPO; correction of conviction for mislabeled "collective bodily harm" without altering sentence: Der Senat hat das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafzumessung bei Raub Strafverfolgung Freiheitsstrafe versuchte Erpressung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2023 wird

a) das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie der falschen Verdächtigung und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten der tateinheitlichen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub und mit „gemeinschaftlicher“ Körperverletzung (II.6) sowie wegen acht weiterer Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe. Zudem war dieser dahingehend zu korrigieren, als der Angeklagte der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Insoweit hat das Landgericht versehentlich „gemeinschaftliche Körperverletzung“ tenoriert.

Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung (nur) wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn sie hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen und hierbei eine Vielzahl von straferhöhenden Gesichtspunkten, wie die Motive des Angeklagten (Rache und Demütigungsabsicht), „starke“, abstrakt lebensgefährliche Verletzungen des Opfers (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), die zusätzliche Erfüllung von zwei weiteren Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB und die erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 – 3 StR 162/23). Die ausgeurteilte tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der versuchten schweren räuberischen Erpressung als Teilnehmer hat die Strafkammer dagegen nicht strafschärfend herangezogen; die das Tatbild prägende, auf Demütigung des Opfers angelegte Begehungsweise durfte es ihm unabhängig davon anlasten.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Cirener

RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.

Köhler

Cirener

Resch

von Häfen