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6 StR 60/21 ECLI:DE:BGH:2021:020621U6STR60.21.0 KI-generiert

DNA-Mischspur in Raubdelikt: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur Bewertung molekulargenetischer Mischspuren bei Täterschaftsnachweis

Geschäftsnummer 6 StR 60/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate ruled in favor of the prosecution, reversing the acquittal of the defendant and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Saarbrücken for a new trial. The dispute concerned whether the trial court properly assessed DNA evidence in a case of particularly aggravated robbery, where the defendant had been acquitted because the lower court doubted his participation based on mixed DNA profiles found on a drawer handle and a knife. The appellate court held that the trial court’s evaluation was legally defective because it failed to adequately disclose the essential facts of the molecular genetic expert report regarding the mixed DNA profile, specifically omitting the number of systems examined, the degree of match, and the statistical probability of the profile occurring in another individual. The decisive legal principle established is that when relying on expert reports for mixed DNA profiles, courts must present the underlying data with sufficient detail to allow for appellate review, including an explanation of whether the defendant is the primary contributor to the profile; without this foundational disclosure, the judgment is void for insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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DNA-Mischspur in Raubdelikt: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur Bewertung molekulargenetischer Mischspuren bei Täterschaftsnachweis: Mit der zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, sich gemeinsam mit einem ebenfalls freigesprochenen Mitangeklagten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin K. verschafft, die Geschädigte mit einem Messer bedroht und ihr Mobiltelefon entwendet zu haben.

Schlagwörter

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DNA-Profil neues Beweismittel Strafverfolgung Rechtssysteme E-Justice Rechtsstellung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verwertung einer DNA-Mischspur zur Feststellung der Täterschaft

[TENOR]

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2020, soweit es den Angeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des besonders schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Mit der zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, sich gemeinsam mit einem ebenfalls freigesprochenen Mitangeklagten Zutritt zu der Wohnung der Zeugin K. verschafft, die Geschädigte mit einem Messer bedroht und ihr Mobiltelefon entwendet zu haben.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich zwei Männer gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Zeugin K. Die Täter forderten sie auf, ihnen Geld zu geben, und drohten an, ihr Schmerzen zuzufügen, wenn sie nicht „die Schnauze“ halte. Da sie immer wieder beteuerte, kein Geld zu haben, begann einer der Täter, die Wohnung zu durchsuchen, während der andere sie mit einem Messer bedrohte. Schließlich verließen beide Männer die Wohnung fluchtartig, wobei sie das Mobiltelefon der Geschädigten mitnahmen und das Messer im Bereich der Wohnungstür verloren.

An der Schneide des Messers wurde eine DNA-Spur sichergestellt, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Sowohl am Griff des Messers als auch an dem Griff einer Schublade, die in einer Regalwand im Wohnzimmer der Geschädigten eingebaut war, wurde eine DNA-Mischspur gesichert, die Merkmale des Angeklagten enthielt.

2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Geschädigte habe weder den Angeklagten noch den Mitangeklagten als Täter wiedererkannt, und die Täterschaft des Angeklagten werde auch durch die DNA-Spuren nicht belegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar bewiesen, dass die DNA-Spur an der Schneide des Tatmessers von dem Angeklagten stamme. Es sei aber möglich, das „ein anderes männliches Mitglied der Familie“ des Angeklagten das Messer mit dessen DNA-Spur im elterlichen Haushalt „an sich genommen und selbst verwendet oder weitergegeben“ habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Mischspur am Griff der in der Regalwand eingebauten Schublade. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass auch darin „Spuren“ des Angeklagten vorhanden gewesen seien. Daraus könne aber nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden. Denn selbst wenn in einer Mischspur zahlreiche Merkmale des Angeklagten die Merkmale anderer Personen überwögen, erlaube dies keine sichere Folgerung, es habe sich DNA des Angeklagten an den fraglichen Gegenständen befunden bzw. der Angeklagte sei Hauptverursacher.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb auch eingedenk des insoweit beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387; Beschluss vom 14. März 2012 – 5 StR 8/12, NStZ-RR 2013, 21, 22) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens zu der an einem Schubladengriff gesicherten DNA-Mischspur unzureichend mitgeteilt hat.

Wenn sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat es im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Die Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung sind dabei so darzustellen, dass sie nachvollziehbar sind. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16). Bei Mischspuren, in denen eine Hauptkomponente erkennbar ist, deren Peakhöhen bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis von 4:1 zu denjenigen der Nebenkomponente stehen, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Sie erschöpfen sich darin, dass in der DNA-Mischspur am Griff der Schublade zwar auch „Spuren“ des Angeklagten „vorhanden“ gewesen seien, daraus aber nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden könne. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob der Angeklagte oder eine andere Person als „Hauptverursacher“ in Betracht kommt. Auf dieser Grundlage ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2. Die Sache bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Urteilsgründe – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat – überdies nicht erkennen lassen, dass das Landgericht die festgestellten beweisrelevanten Umstände der rechtlich gebotenen Gesamtwürdigung unterzogen hat.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau