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VII ZR 66/25 ECLI:DE:BGH:2026:060526BVIIZR66.25.0 KI-generiert

Validity of cross-border service under EuZVO where language instruction was omitted but prior separate proceedings provided warning of right to refuse

Geschäftsnummer VII ZR 66/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, resulting in the dismissal of the plaintiff's action and an order to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned whether a defendant could rely on the lack of a mandatory language instruction (Formblatt) attached to a cross-border service of default judgment under the European Service Regulation (EuZVO), specifically questioning if a prior instruction in a preceding separate evidentiary proceeding negated the defendant's right to refuse service under good faith principles. The court held that a preliminary reference to the Court of Justice of the European Union under Art. 267(3) TFEU was not required because the question was either not decisive to the outcome or the negative answer was so obvious that it left no room for reasonable doubt, noting that no specific findings were made regarding whether the defendant was consciously aware of their refusal rights at the time of the default judgment's service.

Legislator-Regeste

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Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO; Validity of cross-border service under EuZVO where language instruction was omitted but prior separate proceedings provided warning of right to refuse: Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Schlagwörter

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Vorabentscheidungsverfahren Verfahrenssprache Gültigkeit der Zustellung Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 267 Abs. 3 AEUV
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl.
§ 97 Abs. 1 ZPO
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Volltext

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Senat ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die durch die Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage, vorzulegen "ob sich der Zustellungsempfänger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass einem ihm grenzüberschreitend zugestellten Schriftstück, das den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b EuZVO (a.F. wie n.F.) an die Sprache des Dokuments bzw. seiner Übersetzung nicht genügt, die Belehrung gemäß dem Formblatt in Anhang II zu Art. 8 EuZVO nicht beigefügt war, wenn feststeht, dass er bereits im Vorfeld über sein Recht zur Annahmeverweigerung durch dasselbe Gericht belehrt worden war." Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte nicht durch das in der Hauptsache erkennende Gericht im Vorfeld über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die hier relevante erste Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 belehrt wurde.

Sollten die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf die Frage abzielen, ob die Belehrung des Beklagten über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die Zustellung der Antragsschrift in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ohne weiteres dazu führt, dass er sich auf die fehlende Belehrung bei der über zweieinhalb Jahre später erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 nicht berufen kann, bestünde auch insoweit kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dass diese Frage zu verneinen ist, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767/23 Rn. 23, juris; Urteil vom 15. Oktober 2024 - C-144/23 Rn. 62, NJW 2025, 725; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 Rn. 33, 51, NZBau 2022, 44).

Eine abweichende Beurteilung - etwa unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beklagten aufgrund der Belehrung in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils bewusst gewesen wäre, dass ihm auch in Bezug hierauf ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, sodass er nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht - durch die Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet - indes keine Feststellungen getroffen.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 650.000 €

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