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2 StR 446/23 ECLI:DE:BGH:2023:051223B2STR446.23.0 KI-generiert

Sentencing justification required after removal of aggravating factor on remand

Geschäftsnummer 2 StR 446/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate granted the defendant's revision, overturning the Landgericht Limburg's sentence of four years and six months for document forgery and drug offenses, and remanded the case for retrial regarding the sentencing calculation; the dispute centered on whether the lower court's imposition of the same individual sentence as the original trial was legally sound after the prior appellate ruling had removed a specific aggravating factor (being on probation at the time of the offense) due to insufficient factual basis. The BGH held that while a new trial court is not bound by the original sentencing rationale, it bears a mandatory duty to provide an extensive justification for imposing an identical penalty despite the loss of a previous aggravating circumstance, as the mere fact that the defendant committed the act after receiving a warning of probation revocation does not carry the same weight as acting under an active probation sentence; this failure to adequately explain the equal punishment constituted a procedural error of valuation that precluded the BGH from assuming a lower sentence would have resulted, thereby necessitating the reversal of the individual and aggregate sentences.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Sentencing justification required after removal of aggravating factor on remand: Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision des Strafurteils schwerer Fall Abschiebung Verfahrenspflicht Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Begründungserfordernis bei Verhängung der gleichen Strafe durch das nach Revision wiederbefasste Erstgericht trotz Wegfalls eines Strafschärfungsgrundes

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. August 2023 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte die Angeklagte am 15. August 2022 wegen Urkundenfälschung und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von sichergestelltem Bargeld sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Auf die Revision der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 14. März 2023 (2 StR 436/22) das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu Lasten der Angeklagten gewertet habe, dass sie zur Tatzeit unter laufender Bewährung gestanden habe, was den Feststellungen indes nicht ohne Weiteres zu entnehmen war.

Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe zu derselben Einzelstrafe sowie zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand.

1. a) Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten der Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben und vermag der neue Tatrichter Feststellungen nicht zu treffen, die im ersten Rechtszug als bestimmende Zumessungstat-sachen strafschärfend herangezogen worden waren, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen. Die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe, jedoch hat die Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, warum sie trotz des Wegfalls eines Strafschärfungsgrundes nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 416/15, juris Rn. 4 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Für die Verhängung gleich hoher Strafen fehlt es an einer Begründung, obwohl das Landgericht im Gegensatz zum Tatrichter des ersten Verfahrens keinen – ehemals strafschärfend gewerteten – Bewährungsbruch feststellen konnte. Dem Umstand, dass die Angeklagte das Betäubungsmitteldelikt nach einem ihr erteilten Hinweis auf einen in anderer Sache – nach Ablauf der Bewährungszeit – drohenden Bewährungswiderruf begangen hatte, kommt nicht dieselbe straferhöhende Bedeutung zu, wie einer Tatbegehung unter laufender Bewährung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – 2 StR 118/22, juris Rn. 7 zur Tatbegehung zwischen Fristablauf der Bewährungszeit und Straferlass).

c) Der Würdigungsfehler des Landgerichts führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.

d) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage.

2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsabwesend und an derUnterschrift gehindert.

Zeng

Appl

Grube

Schmidt