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VIa ZR 680/22 ECLI:DE:BGH:2023:111223UVIAZR680.22.0 KI-generiert

Damages for prohibited emission cutoff device as protective law under § 823 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 680/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed in part the appellate court’s dismissal of a damages claim, remanding the case for new proceedings on the remaining damages and costs, while the prior rulings dismissing claims for "full" damages and intentional tortious conduct remain in force. The dispute involves a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an alleged prohibited software-based emission cutoff device ("thermo window"), seeking compensation for the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle. The court held that while the lower court correctly denied the claim for full repayment based on tortious interference, it erred in rejecting liability under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) of the German Road Traffic Regulation Act (EG-FGV) (implementing Regulation (EC) No 715/2007); the court established that these statutory provisions constitute protective laws safeguarding the buyer’s interest against financial loss due to non-compliant vehicles, thereby enabling a claim for differential damages without requiring proof of specific intent or moral culpability.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Damages for prohibited emission cutoff device as protective law under § 823 Abs. 2 BGB: The dispute involves a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an alleged prohibited software-based emission cutoff device ("thermo window"), seeking compensation for the difference between the purchase price and the value of a compliant vehicle. The court held that while the lower court correctly denied the claim for full repayment based on tortious interference, it erred in rejecting liability under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) of the German Road Traffic Regulation Act (EG-FGV) (implementing Regulation (EC) No 715/2007); the court established that these statutory provisions constitute protective laws safeguarding the buyer’s interest against financial loss due to non-compliant vehicles, thereby enabling a claim for differential damages without requiring proof of specific intent or moral culpability.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Strassenverkehrsrecht Verbraucherrecht Verletzung von Schutznormen Genugtuung Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the partial reversal of the lower court's judgment as it does not stand on other grounds.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Provision justifying why the appellate court cannot decide the matter itself because the case is not ripe for final decision.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provision mandating the remittal of the case to the lower court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I in Höhe von 22.638,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie der Berufungsantrag zu II zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin kaufte am 28. April 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW 5 Multivan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert. Ob in dem Fahrzeug die sogenannte "Umschaltlogik" zum Einsatz kommt, steht zwischen den Parteien im Streit. Das Fahrzeug ist nicht von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt veranlassten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Berufungsantrag zu I in Höhe von 22.638,07 € nebst Prozesszinsen sowie den Berufungsantrag zu II weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB. Mit Blick darauf, dass wegen des höheren Stickoxidgrenzwerts für Nutzfahrzeuge die Aktivierung der Umschaltlogik nicht erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin einen greifbaren Anhaltspunkt für deren Einsatz nicht aufgezeigt. Zu ihren Gunsten könne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Sie habe jedoch keine Umstände dargelegt, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen besonders verwerflich erscheinen ließen. Der zugunsten der Klägerin unterstellte Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe auch nicht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse des Käufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der EG-FGV.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges

Möhring

Wille

Liepin

Vogt-Beheim