Recharacterization of legal appeal into further complaint for contested value-determination in co-ownership proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) ordered the case to be remitted to the Kammergericht for decision as an appeal ("weitere Beschwerde") and waived court fees for the misfiled proceedings. The dispute concerned a party's challenge to a lower court's reduction of the dispute value in a community of co-owners' claim for service charge payments, where the party had filed a "Rechtsbeschwerde" despite the appellate court's written admission of such appeal being legally erroneous. The BGH determined that under § 32 Abs. 2 RVG in conjunction with § 68 Abs. 1 GKG, only a "weitere Beschwerde" is admissible against value-determination orders, not a "Rechtsbeschwerde," and that the lower court's admission of the wrong remedy does not bind the BGH under § 574 Abs. 3 ZPO. Relying on the principle of interpretation ("Umdeutung") for similar procedural declarations, the BGH recharacterized the filing as a valid "weitere Beschwerde" and remanded it to the correct jurisdiction, applying § 21 Abs. 1 GKG to waive fees arising from the initial procedural error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; Recharacterization of legal appeal into further complaint for contested value-determination in co-ownership proceedings: The dispute concerned a party's challenge to a lower court's reduction of the dispute value in a community of co-owners' claim for service charge payments, where the party had filed a "Rechtsbeschwerde" despite the appellate court's written admission of such appeal being legally erroneous. The BGH determined that under § 32 Abs. 2 RVG in conjunction with § 68 Abs. 1 GKG, only a "weitere Beschwerde" is admissible against value-determination orders, not a "Rechtsbeschwerde," and that the lower court's admission of the wrong remedy does not bind the BGH under § 574 Abs. 3 ZPO. Relying on the principle of interpretation ("Umdeutung") for similar procedural declarations, the BGH recharacterized the filing as a valid "weitere Beschwerde" and remanded it to the correct jurisdiction, applying § 21 Abs. 1 GKG to waive fees arising from the initial procedural error.
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KI-generiertCited as the basis for the order that no court fees are levied for the appeal proceedings due to costs incurred in the misfiled legal appeal process.
Volltext
Streitwertbeschwerdeentscheidung: Umdeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde
[TENOR]
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 31. August 2023 an das Kammergericht abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
[GRUENDE]
I. Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit der Klage hat die Klägerin, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, von den Beklagten die Zahlung einer Abrechnungsspitze und Hausgeldzahlungen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stattgegeben und die Kosten den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Amtsgericht bis zum 19. November 2022 auf 13.506,10 € und für die Zeit danach auf 9.527,76 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung auf 37.325,50 € Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert einheitlich auf nur 10.330,18 € festgesetzt und im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung weiter und beantragt die Abgabe der Sache an das Kammergericht.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin nicht die Rechtsbeschwerde, sondern - bei erfolgter Zulassung - die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - II ZB 31/20, juris Rn. 1). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 9).
2. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts - entgegen der im Tenor erfolgten Zulassung - nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde - wie hier in den Gründen des Beschlusses - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9; Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2021 - II ZB 31/20, juris Rn. 1).
3. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau