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5 StR 55/26 ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR55.26.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds from drug trafficking: market value of resold narcotics is a criminal object under § 74c StGB, not proceeds under § 73 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 55/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the lower court's confiscation order, reducing the total value of confiscated criminal proceeds from €641,890 to €398,390, while affirming the defendant's conviction for commercial drug trafficking and the resulting four-year, nine-month prison sentence. The case involved a challenge against the scope of asset confiscation (Einziehung des Wertes von Taterträgen) related to cannabis trafficking; specifically, the appellate court erred by confiscating the market value of ten kilograms of marijuana that had been resold, rather than limiting confiscation to the actual revenue of €15,600 generated from the sale of three kilograms. Decisively, the BGH held that drugs involved in trafficking constitute "criminal objects" (Tatobjekte) under § 74 Abs. 2 StGB, not "criminal proceeds" (Taterträge) under § 73 Abs. 1 StGB; therefore, value compensation is governed by § 74c StGB, which requires the object to have belonged to the offender at the time of the offense, a condition not met for domestically acquired drugs due to the invalidity of the underlying civil law transaction under § 134 BGB. Additionally, the Senate exercised its discretion under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO to waive confiscation for specific partial amounts in other cases, imposing full procedural costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 2 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 74c StGB, § 134 BGB, § 74c Abs. 1 StGB; Confiscation of criminal proceeds from drug trafficking: market value of resold narcotics is a criminal object under § 74c StGB, not proceeds under § 73 StGB: The case involved a challenge against the scope of asset confiscation (Einziehung des Wertes von Taterträgen) related to cannabis trafficking; specifically, the appellate court erred by confiscating the market value of ten kilograms of marijuana that had been resold, rather than limiting confiscation to the actual revenue of €15,600 generated from the sale of three kilograms. Decisively, the BGH held that drugs involved in trafficking constitute "criminal objects" (Tatobjekte) under § 74 Abs. 2 StGB, not "criminal proceeds" (Taterträge) under § 73 Abs. 1 StGB; therefore, value compensation is governed by § 74c StGB, which requires the object to have belonged to the offender at the time of the offense, a condition not met for domestically acquired drugs due to the invalidity of the underlying civil law transaction under § 134 BGB. Additionally, the Senate exercised its discretion under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO to waive confiscation for specific partial amounts in other cases, imposing full procedural costs on the defendant.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Ertrag Wert der Umsätze Strafvollzugsrecht Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative order to declare the further revision unfounded and to dismiss the remainder of the appeal.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juli 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu Fall 5 der Urteilsgründe aufgehoben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen wurde; der Ausspruch entfällt,

b) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen

- in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,

- im Fall 3 der Urteilsgründe in Höhe von 8.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 147.500 Euro,

- im Fall 4 der Urteilsgründe in Höhe von 86.000 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro,

- im Fall 7 der Urteilsgründe in Höhe von 23.500 Euro; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.000 Euro.

Damit bleibt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 398.390 Euro angeordnet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat und zwei Wochen bestimmt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.890 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision führt zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung im Fall 5 der Urteilsgründe sowie zum Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in weiteren Fällen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Fall 5 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, soweit ein über 15.600 Euro hinausgehender Betrag eingezogen worden ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei der Tat nur in dieser Höhe Erlöse aus dem Verkauf von drei Kilogramm Marihuana erlangt.

Soweit die Strafkammer ihrer Entscheidung den „Verkaufswert“ von zehn Kilogramm Marihuana zugrunde gelegt hat, welche der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb, vermag dies eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht zu begründen. Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen (vgl. für Betäubungsmittel BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - 5 StR 529/22; vom 16. Januar 2024 - 5 StR 495/23 Rn. 13; für Cannabis BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24 Rn. 18). Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2024 - 5 StR 530/23 Rn. 8; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 96/24 Rn. 18).

Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen zu einem über 15.600 Euro hinausgehenden Zufluss von Taterträgen getroffen werden können. Die Einziehungsanordnung hat daher zu entfallen, soweit sie diesen Betrag übersteigt.

3. Bei den Taten 1 bis 4 sowie bei Tat 7 hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19).

4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner