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3 StR 342/23 ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR342.23.0 KI-generiert

Reinstatement inadmissible under strict service timing for criminal appeal deadlines

Geschäftsnummer 3 StR 342/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application for reinstatement as inadmissible and rejected her appeal, leaving the lower court's conviction for aiding and abetting money laundering, involving a suspended nine-month imprisonment sentence, intact, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on a criminal appeal based on a substantive complaint (Sachrüge) against a Landgericht verdict, coupled with a claim that the one-month deadline for filing the appeal petition was missed due to late service of the judgment. The court held the reinstatement request was procedurally barred because the appeal was actually filed within the statutory period under § 345 StPO, calculated from the latest valid service date under § 37 Abs. 2 StPO, thereby rendering the request for an impossible legal consequence inadmissible; furthermore, the appellate review found no legal error to the detriment of the defendant under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 37 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Reinstatement inadmissible under strict service timing for criminal appeal deadlines: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN). Da das Urteil auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte zugestellt wurde und bei dieser erst am 11. Juli 2023 einging, gelangte die Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 8. August 2023 noch innerhalb der Monatsfrist zu Gericht. Für die Fristberechnung bei der für einen Beteiligten bestimmten Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug gesetzliche Frist verspätete Eingabe Strafanzeige prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Mai 2023 wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldwäsche in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten und der von ihr zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN). Da das Urteil auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte zugestellt wurde und bei dieser erst am 11. Juli 2023 einging, gelangte die Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 8. August 2023 noch innerhalb der Monatsfrist zu Gericht. Für die Fristberechnung bei der für einen Beteiligten bestimmten Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Erbguth

Voigt