Failure to justify refusal of probation suspension for aggregate custodial sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the regional court's refusal to suspend the remaining portion of a one-year and seven-month aggregate custodial sentence to probation and remanding the case for new proceedings on that specific issue, while upholding the underlying conviction for bodily harm and insult and rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the lower court provided sufficient legal reasoning for denying suspension of the sentence to probation under German criminal law. The Court determined that because probation was not implausible given the specific circumstances, the judgment was legally defective for failing to conduct a comprehensive assessment of the defendant's criminal prognosis and special circumstances as required by §§ 56(1) and 56(2) of the German Criminal Code, independent of the general duty to reason under § 267(3) sentence 4 of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 56 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Failure to justify refusal of probation suspension for aggregate custodial sentence: Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; sie sind vom Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2025 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Überprüfung hat zum Schuld-, Straf- und Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
2. Allerdings fehlt es an einer Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Unabhängig von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn - was hier der Fall ist - angesichts der konkreten Umstände des Falls eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11; vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11; vom 8. März 2022 - 6 StR 5/22).
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; sie sind vom Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Bartel
RiBGH Wenske istdienstlich verhindertzu signieren.
Fritsche
Bartel
von Schmettau
RinBGH Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren.
Bartel