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3 StR 267/23 ECLI:DE:BGH:2023:171023B3STR267.23.0 KI-generiert

Confiscation of weapon in second-instance judgment after remand: violation of prohibition of reformatio in peius

Geschäftsnummer 3 StR 267/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate partially upheld the defendant's revision, vacating the order for the confiscation of a one-handed knife while rejecting the remainder of the appeal; consequently, the first-instance acquittal and the mandatory psychiatric confinement ordered by the Landgericht Koblenz remain in force. The case involved a defendant who had been acquitted of criminal charges but subject to involuntary commitment due to mental illness, where the trial court in the second round of proceedings additionally ordered the confiscation of a weapon that had not been addressed in the initial judgment. The decisive legal basis was the prohibition of reformatio in peius under § 358(2) Sentence 1 StPO, which bars the appellate court from introducing a new adverse measure (confiscation) that was not part of the original judgment, rendering the confiscation order legally invalid regardless of potential errors in the prior proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of weapon in second-instance judgment after remand: violation of prohibition of reformatio in peius: Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung strafrechtliches Revisionsverfahren Verschlechterungsverbot Waffenrechtsdelikte psychiatrische Unterbringung Anspruch auf Verhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Einhandmessers aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. März 2022 von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hob der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. August 2022 (3 StR 216/22) mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 22. März 2023 erneut freigesprochen und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Daneben hat es die Einziehung eines näher bezeichneten Einhandmessers angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während die sachlichrechtliche Überprüfung der Unterbringungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, kann der Einziehungsausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt:

„Keinen Bestand kann indes die im revisionsgegenständlichen Urteil angeordnete Einziehung des Einhandmessers ‚Germania‘ haben, die im angefochtenen Ersturteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2022 nicht erfolgt war. Die Einziehungsentscheidung verstößt insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung bereits hätte angeordnet werden können und rechtsfehlerhaft unterblieben war (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 3 StR 48/18, BeckRS 2019, 2046, beck-online). Der Ausspruch über die Einziehung gerät somit ersatzlos in Wegfall.“

Dem tritt der Senat bei.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer

Paul

Erbguth

RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

Voigt