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III ZB 10/26 ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZB10.26.0 KI-generiert

Legal aid for state liability appeal denied due to inadmissibility of legal remedy under § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Geschäftsnummer III ZB 10/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant’s request for legal aid to file a legal appeal (Rechtsbeschwerde) against a decision by the Oberlandesgericht Bamberg, leaving the lower court’s ruling denying the claim in force. The applicant had initiated a state liability lawsuit which was unsuccessful in the prior instances and now sought to challenge the appellate court’s decision dismissing the matter. The court denied legal aid because the intended legal appeal was not admissible under § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, as it was neither expressly provided for by statute nor permitted in the contested decision, and therefore lacked a sufficient prospect of success required by § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid for state liability appeal denied due to inadmissibility of legal remedy under § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Staatshaftung Untätigkeitsklage ersuchender Staat Staatliche Beihilfen Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 24/03
November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Volltext

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 20. Februar 2026 - 4 W 39/25 e - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2026 Bezug genommen werden.

Herrmann Böttcher