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StB 75/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0 KI-generiert

Seizure of prisoner correspondence: evidentiary potential and proportionality under § 94 StPO for ideological letters

Geschäftsnummer StB 75/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint, upholding the Stuttgart Higher Regional Court's order to seize a letter the defendant wrote to a friend while in custody, and ruled that the defendant bears the costs of the legal remedy. The dispute concerned the propriety of the seizure of the correspondence under investigation procedures, as the defendant challenged the state security senate's decision to take a certified copy of the letter into the case file while releasing the original, arguing against its evidentiary potential. The court held that the seizure complied with §§ 94 and 98 StPO, finding that the letter possessed potential evidentiary significance because its content clearly demonstrated the defendant's ideological proximity to the PKK and continued readiness to fight for its hostile objectives, thereby satisfying the proportionality principle despite the fundamental rights protected regarding personal correspondence.

Legislator-Regeste

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§ 300 StPO, § 94 Abs. 1 StPO; Seizure of prisoner correspondence: evidentiary potential and proportionality under § 94 StPO for ideological letters: Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO liegen vor. Dem Inhalt des Schreibens kommt potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1 StPO zu.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Verhältnismässigkeit Gefangener Ermittlungsakten Grundrechte E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsmittel gegen Beschlagnahmeanordnung bezüglich eines aus der Haft heraus geschriebenen Briefs eines Angeklagten

[TENOR]

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten am 10. Februar 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat dagegen Revision eingelegt.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Staatsschutzsenat am 6. November 2023 einen Brief beschlagnahmt, den der Angeklagte am 2. September 2023 aus der Haft heraus an eine Freundin geschrieben hat. Das Oberlandesgericht hat angeordnet, dass eine beglaubigte Ablichtung von Brief und Umschlag zu den Akten genommen und das Original in den Postweg gegeben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte „Widerspruch“ eingelegt.

2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO liegen vor. Dem Inhalt des Schreibens kommt potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1 StPO zu.

Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, StV 2021, 558 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Der Inhalt des beschlagnahmten Briefs bringt derart deutlich die ideologische Nähe des Angeklagten zur PKK und seine fortbestehende Kampfbereitschaft für deren staatsfeindliche Ziele zum Ausdruck, dass sich weitere inhaltliche Erläuterungen - auch, wie vom Angeklagten gefordert, durch den Generalbundesanwalt - erübrigen.

Die Beschlagnahmeanordnung entspricht zudem unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Angeklagten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Schäfer

Berg

Erbguth