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6 StR 15/22 ECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR15.22.0 KI-generiert

Judicial review of refusal to order detoxification facility commitment for habitual alcohol and cocaine use despite absence of physical dependence

Geschäftsnummer 6 StR 15/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH 6th Senate) partially granted the defendant’s revision, vacating the lower court’s decision to refrain from ordering commitment to a detoxification facility, while rejecting the remainder of the appeal; consequently, the case was remanded for a new hearing on this specific issue, with the guilty verdict and the aggregate prison sentence of two years and ten months for particularly serious robbery and attempted particularly serious robbery by extortion remaining in force. The dispute centered on the defendant’s challenge to the Landgericht’s refusal to apply mandatory security measures under § 64 StGB, arguing that the trial court erroneously concluded no "tendency" (Hang) for alcohol and cocaine consumption existed because the defendant did not exhibit physical dependence, withdrawal symptoms, or a direct motive to satisfy addiction for the crimes. The BGH held that the trial court applied an incorrect legal standard, as a "Hang" under § 64 StGB is established by an ingrained inclination to consume intoxicants that does not necessarily require physical dependence or demonstrable health impairment, and the necessary symptomatic connection between substance use and the offense was sufficiently indicated by the trial court’s own finding of significantly diminished capacity to act due to an intoxication psychosis during all offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 21 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Judicial review of refusal to order detoxification facility commitment for habitual alcohol and cocaine use despite absence of physical dependence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelabhängigkeit Strafurteil versuchter Raub Normenkontrolle Betäubungsmittelvergehen Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in Entziehungsanstalt bei suchtgefährdendem Gebrauch von Alkohol und Kokain

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. September 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen, dass bereits das Vorliegen eines Hanges zweifelhaft sei. Der Angeklagte leide lediglich unter einem schädlichen und suchtgefährdenden Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Kokain (ICD-10: F14.1). Eine „süchtige Bindung zu Alkohol und Kokain“ bestehe hingegen nicht. Er habe nie Entzugserscheinungen gezeigt, sei jederzeit in der Lage gewesen, seinen Alkohol- und Kokainkonsum zu kontrollieren und habe weder beruflich noch privat konsumbedingte Einschränkungen erlitten. Im Übrigen liege auch kein symptomatischer Zusammenhang vor zwischen „der ohnehin nicht bestehenden Alkohol- und Kokainabhängigkeitserkrankung oder des Missbrauchsverhaltens und den begangenen Taten, weil er diese nicht durchführte, um einen (ohnehin nicht) bestehenden Suchtdruck zu stillen, sondern infolge häufiger Geldknappheit Barmittel benötigte“.

b) Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat.

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 6 StR 18/21 Rn. 4; vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20 Rn. 12 und vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlust über die Kontrolle des Alkoholkonsums haben zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21 Rn. 4 und vom 12. Januar 2017, aaO).

Danach kann angesichts der weiteren Feststellungen zu dem Konsumverhalten des Angeklagten ein Hang nicht ausgeschlossen werden.

b) Der erforderliche symptomatische Zusammenhang bestünde auch bei einer Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Begehung der Tat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – 6 StR 270/20 Rn. 1; vom 27. August 2019 – 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN). Diese liegt nahe, weil das Landgericht bei allen Taten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) aufgrund einer „Intoxikationspsychose“ angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 95/20 Rn. 6, NStZ-RR 2020, 338).

2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau