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3 StR 418/23 ECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR418.23.0 KI-generiert

Dismissal of minor child pornography possession charges and statutory qualification correction in aggravated possession cases

Geschäftsnummer 3 StR 418/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially dismissed the defendant's appeal, dismissing the prosecution for three counts of possession of child pornography pursuant to § 154(1) No. 1 StPO on the General Federal Prosecutor’s motion, and amending the conviction to the correct statutory term for one count of sexual abuse without bodily contact, while upholding the remaining convictions for seven counts of third-party possession facilitation and eight counts of possession facilitation of child pornography; the aggregate sentence of four years and four months was maintained. The case involved a criminal appeal against a Landgericht Oldenburg judgment where the defendant challenged the sufficiency of the evidence via a general factual plea, resulting in the partial dismissal of charges due to minor significance and a correction of legal terminology. The decisive legal basis comprised § 154(1) No. 1, § 154(2), and § 467(1) StPO for the procedural dismissal and cost allocation, § 260(4) Sentence 2 StPO for the correction of the legal designation to match the statutory heading of § 176a(1) No. 3 StGB, and § 349(2) StPO for the final rejection of the remaining appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; Dismissal of minor child pornography possession charges and statutory qualification correction in aggravated possession cases: Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt, weil angesichts der 15 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Übertretungen Strafverfolgung E-Justice gesetzliche Grundlage Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, sowie der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „sexuellem Missbrauch von Kindern“, sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten belegt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Soweit sich der Angeklagte im Fall Nr. 6 unter II. A. der Urteilsgründe tateinheitlich nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machte, hat der Senat die von der Strafkammer in der Urteilsformel gewählte rechtliche Bezeichnung „sexueller Missbrauch von Kindern“ entsprechend der gesetzlichen Überschrift dieses Straftatbestandes um die Worte „ohne Körperkontakt mit dem Kind“ ergänzt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt, weil angesichts der 15 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer

Berg

Anstötz

Erbguth

Voigt