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1 StR 63/26 ECLI:DE:BGH:2026:150426B1STR63.26.0 KI-generiert

Admissibility of revision for failure to justify within the statutory month despite mandatory defense defect and personal fault

Geschäftsnummer 1 StR 63/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's application for the revision court to decide the case, thereby upholding the Lower Regional Court's rejection of her appeal as inadmissible; consequently, the original conviction for dangerous bodily harm and the subsequent order for psychiatric confinement remain in force. The dispute centered on the procedural validity of a criminal revision that was not justified within the one-month deadline under Section 345(1) Sentence 1 StPO, stemming from the defendant's request to have her mandatory public defender removed after the lawyer failed to file a justification in time. The Court determined that the defendant bore significant personal fault for missing the deadline, as she was aware of the defense failure and explicitly instructed regarding the timeframe, yet failed to submit a written justification or request a statement to the minutes under Section 299(1) StPO; thus, the failure of the mandatory defender did not constitute an "obvious defect" warranting state responsibility under European Convention on Human Rights standards, and no exceptional circumstances excused the lapse.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 63 StGB, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 299 Abs. 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO; Admissibility of revision for failure to justify within the statutory month despite mandatory defense defect and personal fault: The dispute centered on the procedural validity of a criminal revision that was not justified within the one-month deadline under Section 345(1) Sentence 1 StPO, stemming from the defendant's request to have her mandatory public defender removed after the lawyer failed to file a justification in time. The Court determined that the defendant bore significant personal fault for missing the deadline, as she was aware of the defense failure and explicitly instructed regarding the timeframe, yet failed to submit a written justification or request a statement to the minutes under Section 299(1) StPO; thus, the failure of the mandatory defender did not constitute an "obvious defect" warranting state responsibility under European Convention on Human Rights standards, and no exceptional circumstances excused the lapse.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils gesetzliche Verfahrensfrist notwendige Verteidigung Verfahrensmangel Europäische Menschenrechtskonvention Anwaltsverschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Basis for the court's decision to dismiss the application for the revision court to rule on the case as unfounded.

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Volltext

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2026, mit dem es die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 15. Oktober 2025 als unzulässig verworfen hat, wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Gegen das Urteil vom 15. Oktober 2025 hat der Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt G., mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 und die Angeklagte mit eigenem Schreiben vom 16. Oktober 2025 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 8. Dezember 2025 zugestellt worden (Bd. II, Bl. 84). Der Angeklagten und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., wurde das schriftliche Urteil an diesem Tag formlos übersandt, wobei die Angeklagte ausdrücklich über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat belehrt wurde (Bd. II, Bl. 82).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2025, beim Landgericht eingegangen am 5. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 87), teilte die Angeklagte mit, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., ‚mich nicht weiter vertritt im laufenden Revisionsprozess‘, weshalb sie bat, ‚Rechtsanwalt S. als meinen neuen Pflichtverteidiger einzusetzen‘ (Bd. II, Bl. 85). Dieses Schreiben wurde dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., und dem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt S., mit Verfügung vom 7. Januar 2026 übersandt (Bd. II, Bl. 88).

Bis zum 8. Januar 2026 ist keine Revisionsbegründung eingegangen, weshalb das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 14. Januar 2026 als unzulässig verworfen hat (Bd. II, Bl. 93 f.). Der Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G., am 15. Januar 2026 zugestellt (Bd. II, Bl. 96). Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 hat der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt S., auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angetragen (Bd. II, Bl. 107).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete Revision der Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.

Es kann offenbleiben, ob ein ‚offenkundiger Mangel‘ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229) darin zu sehen sein könnte, dass der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Denn die Angeklagte trifft ein erhebliches eigenes Verschulden, da ihr - ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2025 - bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründen werde. Darüber hinaus folgt aus ihrem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 15. Januar 2026, dass sie solches sogar mit dem Pflichtverteidiger ‚vereinbart‘ hatte (Bd. II, Bl. 108 f.). Gleichwohl hat sie es unterlassen, wenigstens einen Antrag zu stellen, um gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sc. eine Revisionsbegründung - jedenfalls in Form der allgemeinen Sachrüge - abzugeben. Weshalb ihr dies trotz der ausdrücklichen Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat im Schreiben des Landgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich - mit Blick auf den Inhalt ihrer Schreiben vom 20. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 - nicht. Einen Sachverhalt, aus dem sich dennoch ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 44 Satz 1 StPO) ergeben könnte, trägt sie nicht vor.

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache der Angeklagten und ihres Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 1 StR 165/24, BeckRS 2024, 21197 mwN). Eine solche Verpflichtung hat hier nicht bestanden. Das Landgericht hat vielmehr auf den - dort am 5. Januar 2026 bekannt gewordenen - Wunsch der Angeklagten, ihr Rechtsanwalt S. als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, unverzüglich am folgenden Arbeitstag, dem 7. Januar 2026, reagiert, und das Schreiben den Rechtsanwälten G. und S. mit zweitägiger Stellungnahmefrist übersandt. Über das weitere Vorgehen der Verteidigung war das Landgericht nicht informiert; bis zum 8. Januar 2026 ist indes keine Revisionsbegründung eingegangen.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund einer Erkrankung der Angeklagten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Zugang zum Gericht konventionswidrig eingeschränkt wurde. Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13 - Marc Brauer/ Deutschland, NVwZ 2018, 635), ist die Angeklagte nicht in gravierender Weise psychisch krank, war damals nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und hatte keine Probleme, per Post mit der Justiz Kontakt aufzunehmen und selbst Post zu erhalten. Dies belegen ihre Schreiben vom 20. Dezember 2025 (Bd. II, Bl. 85), 6. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 98) und 15. Januar 2026 (Bd. II, Bl. 106 u. 108 f.).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - wenn eine Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen wäre - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich sind.“

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger

Wimmer

Leplow

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Böger