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4 StR 372/23 ECLI:DE:BGH:2023:151123B4STR372.23.0 KI-generiert

Eligibility for statutory appointment of a lawyer as victim's assistant in protective detention proceedings for attempted homicide

Geschäftsnummer 4 StR 372/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) ordered the appointment of a lawyer as a special assistant for the victim (Nebenkläger), granting the victim's application and establishing that the prerequisite conditions for such appointment were met. The dispute arose within a "Sicherungsverfahren" (protective detention procedure) concerning an alleged attempted homicide, where the lower court (Strafkammer) had found that the accused had injured the victim with a knife and committed a serious assault but had also recognized a mitigating factor of withdrawal from the crime (Rücktritt). The decisive legal basis is § 397a(1) No. 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), applicable in protective proceedings; the court ruled that the existence of an attempted unlawful act under §§ 211 and 212 StGB is not negated by the finding of withdrawal, thereby satisfying the statutory requirements for appointing a legal assistant for the victim in cases involving serious bodily injury or attempted homicide.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 1 StPO, § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO; Eligibility for statutory appointment of a lawyer as victim's assistant in protective detention proceedings for attempted homicide: Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

Schlagwörter

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versuchte vorsätzliche Tötung Strafprozessordnung Tötung Opfer Haftbedingungen Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin F. aus D. als Beistand bestellt.

[GRUENDE]

Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof