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I ZB 69/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB69.23.0 KI-generiert

Debt enforcement: Unchallengeability of appellate orders on admissibility of legal remedies and classification of subsequent filings as reconsideration petitions

Geschäftsnummer I ZB 69/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1st Civil Senate dismissed the debtors' legal remedy filed on January 5, 2024, which they had to bear the costs of, thereby affirming its prior decision of December 11, 2023. The dispute concerned the admissibility of an appeal against a lower court's order from August 30, 2023, in a debt enforcement procedure, where the debtors initially attempted to challenge the earlier appellate decision that had dismissed their appeal as inadmissible. Ruling that the Senate's December 2023 order was not subject to further appeal under the German Code of Civil Procedure, the court interpreted the debtors' latest filing as a petition for reconsideration (Gegenvorstellung) and a complaint of hearing denial (Anhörungsrüge), which were rejected on the merits because the original contested order remained legally unchallengeable. The court further issued a final directive that the debtors could not expect responses to any further submissions regarding this matter.

Legislator-Regeste

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Debt enforcement: Unchallengeability of appellate orders on admissibility of legal remedies and classification of subsequent filings as reconsideration petitions: Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zivilrechtsstreitigkeit Urteilsvollstreckung Überprüfung einer früheren Entscheidung ordentliches Konkursverfahren Eilvorabentscheidungsverfahren
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Volltext

Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat der Senat das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 2 für die Schuldner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 Rechtsmittel eingelegt und erneut eine Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts verlangt.

II. Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar.

III. Die Schuldner können nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz