Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZR 64/21 ECLI:DE:BGH:2022:270122BVZR64.21.0 KI-generiert

Wohnungseigentums-Beseitigungsanspruch: Streitwertbegrenzung im Nichtzulassungsbeschwerde-Übergangsfall (Halb-Interessensatz GKG)

Geschäftsnummer V ZR 64/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court’s judgment in force and assessing the appeal’s dispute value at €18,910. The dispute concerned a specific performance claim for the removal of an encumbrance or structure within a co-ownership (Wohnungseigentum) property context, where the appellant argued the issues had fundamental significance. The court rejected the complaint under §§ 543(2), 544(4) ZPO, finding no questions of fundamental importance or need for uniform legal development. Regarding the dispute value, the court applied a transitional legal regime because the appeal was filed after November 30, 2020; it calculated the value based on the defendant’s simple interest under § 71(1) sentence 2 GKG, but capped this amount at the "half total interest" (Hälftesatz) of the first instance proceedings pursuant to § 49a(1) sentence 2 GKG aF, resulting in the final assessment of €18,910 rather than the lower instance value of €5,000 or the full calculated interest of €32,820.64.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG; Wohnungseigentums-Beseitigungsanspruch: Streitwertbegrenzung im Nichtzulassungsbeschwerde-Übergangsfall (Halb-Interessensatz GKG): Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Streitwert Revision eines Entscheids Eigentumsordnung Abschiebung Bauträger Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 543 Abs. 2 ZPO
Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
§ 97 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
§ 3 ZPO
Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs.
§ 47 Abs. 2 GKG
1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs.
§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG
2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.
§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG
a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30.
§ 49a GKG
Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung in einem Übergangsfall

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €.

[GRUENDE]

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4). Maßgeblich ist das (einfache) Interesse der Beklagten an der Abwehr des Beseitigungsanspruchs. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 32.820,64 €.

b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, aaO). Das Amtsgericht hat den Streitwert anhand des einfachen Interesses der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Richtigerweise ist aber gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 € anzusetzen (32.820,64 € : 2 = 16.410,32 €; 5.000 € : 2 = 2.500 €). Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG aF und des § 49a Abs. 2 GKG aF sind eingehalten.

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

Stresemann

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube