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VIa ZR 323/22 ECLI:DE:BGH:2023:201123UVIAZR323.22.0 KI-generiert

Tort liability for unlawful diesel emission defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EU conformity regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 323/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision, overturning the lower court’s dismissal of the claim for damages resulting from an unlawful defeat device, while leaving the dismissal of tortious intent claims intact; the case was remanded to the appellate court to determine liability for "difference damages" and potential fault-based liability. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle who alleged the vehicle was equipped with an illegal software-based emission defeat device, causing a financial loss under the difference hypothesis, which the lower court had rejected because it incorrectly classified the relevant EU regulatory provisions as non-protective of private interests. The decisive legal basis is the classification of specific provisions of the German European Community Emission Gasoline Engine Regulation (EG-FGV) as protective statutes (Schutzgesetze) under § 823 Abs. 2 BGB, thereby enabling a tort claim for damages when a vehicle fails to comply with conformity certificates due to an unauthorized defeat device.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unlawful diesel emission defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EU conformity regulations: The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle who alleged the vehicle was equipped with an illegal software-based emission defeat device, causing a financial loss under the difference hypothesis, which the lower court had rejected because it incorrectly classified the relevant EU regulatory provisions as non-protective of private interests. The decisive legal basis is the classification of specific provisions of the German European Community Emission Gasoline Engine Regulation (EG-FGV) as protective statutes (Schutzgesetze) under § 823 Abs. 2 BGB, thereby enabling a tort claim for damages when a vehicle fails to comply with conformity certificates due to an unauthorized defeat device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Emissionsrecht Reinhaltungsvorrichtung E-Justice finanzieller Verlust Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Procedural provision cited to justify the reversal of the appellate decision in the specified scope.

§ 561 ZPO

Procedural provision cited to ensure the reversed decision is not correct on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural provision cited to order the remittal of the case for new hearing and decision.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural provision cited to explain why the court cannot decide the matter itself due to lack of readiness for final judgment.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung - mit Ausnahme der begehrten Zinsen auf den Freistellungsanspruch - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im März 2019 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz GLC 220 d 4MATIC zu einem Kaufpreis von 41.440 €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 41.440 € nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 315,37 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag mit Ausnahme der auf den Freistellungsbetrag begehrten Zinsen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben. Hinsichtlich des Thermofensters fehlte es - selbst wenn die Funktionsweise als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten wäre - an einem vorsätzlichen Vorgehen der Beklagten. Gleiches gelte - sollte sie überhaupt vorhanden sein - für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4, 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kämen nicht Betracht, weil es sich bei den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht um Schutzgesetze handele.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim