Inadmissibility of direct challenge to federal court's denial of public counsel appointment and mandatory representation in non-admission appeal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's immediate appeal and her hearing complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding the lower panel's earlier decision that rejected the plaintiff's motions for the appointment of a public counsel (Notanwalt) and an extension of the deadline to substantiate her non-admission appeal, and confirmed the dismissal of that non-admission appeal. The dispute centered on procedural admissibility in a non-admission appeal procedure, where the plaintiff, acting pro se, sought the appointment of a public attorney to meet filing requirements. The court held that an immediate appeal under § 567(1) No. 1 ZPO is unavailable against a BGH decision denying the appointment of a public counsel, as it applies only to first-instance decisions of local and regional courts. Furthermore, the hearing complaint was found inadmissible regarding the dismissal of the non-admission appeal and the denial of the time extension because the plaintiff failed to comply with the mandatory representation by a lawyer admitted to the BGH under § 78(1) sentence 3 ZPO, a requirement that extends to hearing complaints in this procedural phase. The portion of the hearing complaint challenging the denial of the public counsel appointment was admissible but dismissed on the merits, as the court determined that no violation of the right to be heard under Article 103(1) Basic Law occurred, finding that the statutory preconditions for the appointment of a public counsel under § 78b(1) ZPO were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78b Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78b Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of direct challenge to federal court's denial of public counsel appointment and mandatory representation in non-admission appeal proceedings: Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist nicht mit der in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde anfechtbar, da eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1 mwN; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15).
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KI-generiertVolltext
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt sowie die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26. September 2023 sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. September 2023 eingelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist nicht mit der in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde anfechtbar, da eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1 mwN; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15).
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, da sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris).
Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts richtet, ist sie zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. September 2023 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, teilt jedoch die Rechtsansicht der Klägerin, es lägen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts vor, nicht.
Seiters
von Pentz
Böhm
Linder
Katzenstein