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IX ZA 1/26 ECLI:DE:BGH:2026:220426BIXZA1.26.0 KI-generiert

Recusal motion and Anhörungsrüge dismissed as inadmissible: lack of concrete bias indicators and unavailability of § 321a ZPO against non-final legal aid denials

Geschäftsnummer IX ZA 1/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 9th Civil Senate dismissed as inadmissible both a motion for recusal and a complaint regarding a hearing (Anhörungsrüge) filed by the applicant against the court's members, with the cost of the proceedings borne by the applicant. The dispute concerned a procedural challenge to a prior senate decision dated March 3, 2026, which had evidently denied legal aid or similar procedural relief, prompting the applicant to allege bias and a violation of the right to be heard. The court ruled that the recusal motion was obviously inadmissible because it was directed against all judges without identifying specific circumstances from the contested decision indicating bias, and the judges could participate in the decision due to the manifest inadmissibility of the request. Furthermore, the complaint under § 321a ZPO was held to be inadmissible because it is only permissible against final decisions and not against decisions denying legal aid, and the applicant failed to provide the required detailed justification for a violation of hearing rights; the court reiterated that the applicant should not expect further responses to additional filings in this matter.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 ZPO, § 321a ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO; Recusal motion and Anhörungsrüge dismissed as inadmissible: lack of concrete bias indicators and unavailability of § 321a ZPO against non-final legal aid denials: a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2026 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 3. März 2026 mitgewirkt haben, ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).

b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist offensichtlich unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, juris Rn. 1; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, juris Rn. 1). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss.

2. Die gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und auch unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6 mwN). Zudem fehlt es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat.

3. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

Weinland

Kunnes