Validity of automated court fee invoices without signature or official seal under German Court Costs Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the cost debtor's objection against the assessment of court fees, ruling that the objection was inadmissible on the merits and that no further similar submissions would be answered. The dispute concerned the validity of an automated fee invoice issued for the rejection of a motion for recusal and a subsequent complaint, where the debtor argued the document was formally invalid due to the absence of a manual signature, name, or full official seal. The court held that the appellate review under § 66 GKG is limited to the measures of the fee assessment procedure and does not extend to the substantive correctness of the underlying decision, which is binding. Furthermore, under § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfG in conjunction with the relevant 2014 ministerial decree, automated fee requirements are valid without a signature or seal, provided they explicitly state they were generated by data processing equipment; since the invoice met this requirement and additionally bore a seal, the formal objections were rejected, and the debtor remained liable for the assessed fees without reimbursement of costs for the objection proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Validity of automated court fee invoices without signature or official seal under German Court Costs Act: Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2023 ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Anhörungsrüge eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 16. August 2023 im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil sie weder eine Unterschrift, eine Namenswiedergabe noch ein manuell vom Kostenbeamten angebrachtes Dienstsiegel aufweise und darüber hinaus das "drucktechnische Siegel" am Anfang des Textes angebracht sei und nicht die ganze Mitteilung umfasse, insbesondere nicht die Forderung. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
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KI-generiertVolltext
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Prüfung der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung auf inhaltliche Richtigkeit; Anforderungen an automatisierungsgestützte Zahlungsaufforderungen
[TENOR]
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 10. August 2023 (Kassenzeichen 780023130746) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. September 2022 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Durch Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden sowie die Urkundsbeamtinnen und auf Kosten des Beklagten die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. März 2023 als unzulässig verworfen.
Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2023 ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Anhörungsrüge eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 16. August 2023 im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil sie weder eine Unterschrift, eine Namenswiedergabe noch ein manuell vom Kostenbeamten angebrachtes Dienstsiegel aufweise und darüber hinaus das "drucktechnische Siegel" am Anfang des Textes angebracht sei und nicht die ganze Mitteilung umfasse, insbesondere nicht die Forderung. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41).
Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übrigen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. März 2014 (Az.: RB5 - 5607 - R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich aufgebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom 16. August 2023 vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet werden.
Weinland