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VIa ZR 1429/22 ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR1429.22.0 KI-generiert

Illegitimate defeat device: tort liability under § 823(2) BGB and EG-FGV for differential damages in used vehicle purchases

Geschäftsnummer VIa ZR 1429/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6. Zivilsenat reversed the appellate decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff regarding the admissibility of his claims. The dispute involved a purchaser of a used camper van alleging that the vehicle manufacturer installed an illegal defeat device in the diesel engine, violating emission standards. The appellate court had previously dismissed the plaintiff's claim for "large" damages but had also erroneously rejected a derivative tort claim by finding the plaintiff's allegations regarding the defeat device's operation insufficiently specific. The BGH held that while the "large" damages claim was correctly denied, the plaintiff is entitled to pursue a claim for differential damages (Differenzschaden) under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Citing its prior judgment in VIa ZR 335/21, the BGH established that these vehicle approval regulations are protective laws safeguarding the buyer's financial interest against the harm of purchasing a vehicle with an illegal defeat device. The court determined that the plaintiff's evidence regarding the device's operation was sufficient to proceed, ordering the lower court to assess liability for at least negligent installation and allow the plaintiff to substantiate the calculation of his differential damages.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Illegitimate defeat device: tort liability under § 823(2) BGB and EG-FGV for differential damages in used vehicle purchases: Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Folgebeweis Gesetzesauslegung Käufer Differenztheorie Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2017 von einem Dritten ein gebrauchtes Wohnmobil Hymer B-Klasse SL B-SL 624 Fiat Ducato, das mit einem Dieselmotor des Typs Fiat F1A (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. Die Beklagte hat für das Basisfahrzeug die italienische Typgenehmigung erwirkt.

Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es bestünden weder Ansprüche aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit § 27 Abs. 1 EG-FGV, da der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert sei. Für die Verwendung einer von der Beklagten bestrittenen zeitgesteuerten Funktionalität der Abgasrückführung seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen sei schon nicht fahrzeugspezifisch. Gleiches gelte für die Behauptung, nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise einer bestimmten Fahrstrecke werde die Reinigung des NOx-Speicherkatalysators eingestellt, sowie für die behauptete Verwendung eines Thermofensters. Hier fehle es unter anderem an einer klaren Mitteilung zur Bedatung; der Vortrag sei zu vage und wiederum nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

a) Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

RiBGH Katzenstein istaus technischen Gründenan der elektronischen Signaturgehindert.

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