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5 StR 670/25 ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR670.25.0 KI-generiert

Admission to appellate criminal trial via video link in review of suspended withdrawal facility order

Geschäftsnummer 5 StR 670/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate granted the defendant's request to participate in the appellate hearing via video link and explicitly ordered that he not be physically produced, prevailing over the prosecution's implicit interest in his physical presence. The dispute arose within a remand proceeding for the detention of an individual in a withdrawal facility under § 64 StGB, where the public prosecutor appealed against the trial court's decision to suspend that detention on probation; the defendant, currently placed in a forensic psychiatric clinic following a revocation of his probation, sought alternative means to attend the appellate hearing. The court's decisive legal basis was its determination that physical production under § 350 para. 2 sentence 3 StPO was unnecessary because the appeal was limited to legal review under § 337 StPO and the presence of the mandatory defense counsel ensured effective representation in compliance with the equality of arms and right to effective defense, thereby satisfying the requirements for remote participation under § 350 para. 3 sentences 1 to 3 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB, § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 337 StPO; Admission to appellate criminal trial via video link in review of suspended withdrawal facility order: Die Gestattung der Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung folgt aus § 350 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Haftprüfungsverfahren Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafurteil notwendige Verteidigung öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Es wird davon abgesehen, den Beschuldigten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2025 vorzuführen.

2. Dem Beschuldigten wird gestattet, an der Hauptverhandlung aus einem Dienstraum des Städtischen Klinikums S. in L. im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB) und die Maßregelanordnung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Aussetzungsentscheidung. Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat das Landgericht den - einige Monate zuvor unter Auflagen außer Vollzug gesetzten - Unterbringungsbefehl vom 17. Dezember 2024 wieder in Vollzug gesetzt. Infolgedessen ist der Beschuldigte derzeit in der Klinik für Forensische Psychiatrie im Städtischen Klinikum S. in L. einstweilen untergebracht. Mit Schreiben vom 10. und 25. März 2026 hat er über seine Pflichtverteidigerin beantragt, zur auf den 20. Mai 2026 anberaumten Hauptverhandlung vorgeführt, hilfsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet zu werden.

1. Der Senat hält die Vorführung des Beschuldigten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. In der Person des Beschuldigten liegende besondere Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da seine Pflichtverteidigerin in der Hauptverhandlung anwesend sein wird. Gründe, die besorgen ließen, dass diese ihren Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 5 StR 588/24 mwN).

2. Die Gestattung der Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung folgt aus § 350 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen