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1 StR 224/23 ECLI:DE:BGH:2023:141123B1STR224.23.0 KI-generiert

Victim’s revision inadmissible for failing to specify which co-defendants and judgment parts are challenged in multi-defendant criminal proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 224/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the victim's appeal as inadmissible, upholding the lower court's convictions and sentences for four defendants ranging from three to six years imprisonment, with the victim ordered to bear the costs of the proceedings and the defendants' necessary expenses. The case involved a multi-defendant criminal trial for aggravated robbery, attempted aggravated robbery, dangerous bodily harm, deprivation of liberty, extortionate kidnapping, and drug offenses, where the victim challenged the judgment through a revised appeal. The dismissal was based on procedural grounds under § 349 Abs. 1 StPO, as the initial filing failed to unambiguously specify which defendants and parts of the decision were being challenged in a multi-defendant context; while the appeal’s later narrowing of focus effectively waived the challenge to three defendants, the remaining arguments against the other three failed on the merits, specifically because the lower court had adequately accounted for the protective purposes of the omitted aiding-and-abetting charge for extortionate kidnapping under § 239a StGB during sentencing, making the legal error result-irrelevant under § 337 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 239b StGB, § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 27 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Victim’s revision inadmissible for failing to specify which co-defendants and judgment parts are challenged in multi-defendant criminal proceedings: Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren fehlerhafte Strafzumessung schwerer Fall Entführung Gehilfenschaft E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 384/14
November 2014 – 4 StR 384/14 Rn.
1 StR 49/19
Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn.
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Volltext

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2022 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M. und den Angeklagten S. jeweils wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verurteilt und Freiheitsstrafen von vier (M. ) bzw. fünf Jahren (S. ) verhängt.

Den Angeklagten R. hat es wegen Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Ferner hat es die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte T. wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnt und ihr eine Geldbuße auferlegt. Die Angeklagte F. hat es freigesprochen.

Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten M. , R. sowie B. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.

Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Interesse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleitenden – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in welcher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. , B. und T. ausgeführt hat.

2. Diese Revisionen des Nebenklägers wären daher jedenfalls konkludent dadurch zurückgenommen worden, dass der Nebenkläger seine Rechtsmittel nur noch betreffend den Mitangeklagten M. , den Mitangeklagten R. und die Mitangeklagte F. begründet hat.

3. Die Revisionen betreffend die Angeklagten M. , R. und F. hätten auch in der Sache keinen Erfolg.

a) Hinsichtlich des Angeklagten R. und der Angeklagten F. ergibt sich dies bereits aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO).

b) Soweit der Nebenkläger hinsichtlich des Angeklagten M. beanstandet, das Landgericht habe im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Tatbestands der Geiselnahme gemäß § 239b StGB als Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO rechtsfehlerhaft unterlassen, dringt die erhobene Sachrüge ebenfalls nicht durch.

Zwar ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen neben dem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung eine weitere tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1, § 27 StGB zu Unrecht unterblieben. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die Dauer der Tat über mehrere Stunden, die erheblichen körperlichen Verletzungen sowie die psychischen Folgen, die der Nebenkläger durch die Tat erlitt, berücksichtigt. Damit wurden der dem § 239a StGB innewohnende Schutzzweck, die Freiheit und die Unversehrtheit des Opfers zu schützen (vgl. BeckOK, StGB/Valerius, 58. Ed., § 239a Rn. 1), und die diesen Tatbestand prägenden Umstände vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen.

Jäger

Bär

Leplow

Allgayer

Munk