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1 StR 312/23 ECLI:DE:BGH:2023:041023B1STR312.23.0 KI-generiert

Psychiatric Hospitalization Under § 63 StGB: Requirement for Comprehensive Personality Assessment in Dangerousness Prognosis

Geschäftsnummer 1 StR 312/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision overturned the lower court’s decision placing the accused in a psychiatric hospital pursuant to § 63 of the German Criminal Code and remanded the case to a different chamber of the Regional Court of Ulm for a new hearing, thereby prevailing for the defendant in this challenge to a security procedure. The dispute concerned whether the initial finding of dangerousness was legally sufficient, particularly given that the defendant had suffered from a drug-induced psychosis since 2016 without committing symptomatic offenses until the trigger offense (threat combined with property damage) in late 2022, and that a prior act of coercion against a police officer was improperly included in the assessment despite lacking a confirmed nexus to the underlying mental illness. The court ruled that the original prognosis was formulaic and failed to conduct a comprehensive assessment of the defendant's personality and life history, violating the requirement that the danger of committing serious future illegal acts must be predominantly probable; it also noted that the trigger offense alone, especially after a withdrawal from an attempted homicide, was insufficient to justify indefinite confinement without further elaboration, necessitating the lifting of all factual findings to allow for a consistent re-evaluation under § 353 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 63 Satz 1 StGB, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Psychiatric Hospitalization Under § 63 StGB: Requirement for Comprehensive Personality Assessment in Dangerousness Prognosis: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 Satz 1 StGB). Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Denn die tatgerichtliche Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden Bedenken.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Gefährlichkeitsprognose schwere Straftaten Revision des Strafurteils psychische Erkrankung versuchte vorsätzliche Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gefährlichkeitsprognose: Notwendigkeit der umfassenden Würdigung der vom Täter begangenen Anlasstaten sowie seiner früheren Taten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Mai 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 Satz 1 StGB). Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Denn die tatgerichtliche Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, insbesondere solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder zumindest erheblich gefährdet werden. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 7; vom 5. April 2022 – 1 StR 34/22 Rn. 5 und vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 6; jeweils mwN).

b) Hier hat das Landgericht lediglich formelhaft mit einem Satz eine künftige Gefährlichkeit angenommen (UA S. 20), ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass der Beschuldigte spätestens seit dem Jahr 2016 unter einer drogeninduzierten Psychose leidet und dennoch bis zur verfahrensgegenständlichen Tat Ende Juli 2022 keine Symptomtaten beging; dies kann aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten sein (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 2 StR 245/22 Rn. 10 mwN). Die im April 2020 zu Lasten eines Polizeibeamten begangene Nötigung kann bereits deswegen nicht herangezogen werden, weil damals keine Auswirkung der psychischen Grunderkrankung auf die Tatbegehung festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 12 mwN). Die Anlasstat (Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung) erscheint nach dem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht bereits für sich genommen von ausreichendem Gewicht, um allein hierauf ohne jegliche weitere Erörterung die Gefährlichkeitsprognose stützen zu können.

c) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen, sind bei dem einheitlichen dynamischen Geschehen vorsorglich sämtliche Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger

Bellay

Bär

Leplow

Allgayer