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1 StR 305/23 ECLI:DE:BGH:2023:081123B1STR305.23.0 KI-generiert

Eligibility for appointment of a legal assistant to a Nebenkläger under § 397a Abs. 1 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 305/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the auxiliary victim's application for the appointment of a legal assistant under § 397a Abs. 1 StPO, ruling that the statutory prerequisites for such an appointment were not met. The dispute concerned a request by a victim to assign a lawyer as a Beistand in a criminal proceeding against two defendants who had been sentenced by the Landgericht Ulm to prison terms for dangerous bodily harm; although the victim’s joinder as a Nebenkläger in the revision stage was valid, the court found that no attempted homicide was charged or established, the aggravating consequences of the harm stemmed from prior acts of bodily injury rather than a robbery that significantly affected the victim’s interests, and there was no indication that the victim could not effectively protect his interests himself. The decision is grounded in § 397a Abs. 1 StPO, specifically rejecting the applicability of sub-numbers 2, 3, and 5 regarding the severity of the offense, the nature of the harm relative to the charged theft/robbery, and the necessity of a legal assistant.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 1 StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 249 StGB, § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO; Eligibility for appointment of a legal assistant to a Nebenkläger under § 397a Abs. 1 StPO: Das Landgericht Ulm hat die Angeklagten am 28. Februar 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Unter dem Datum des 29. August 2023 hat der Nebenkläger Ö. beantragt, ihm Rechtsanwalt K. als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen.

Schlagwörter

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Körperverletzung Tötung auf Verlangen qualifizierter Raub Ernennungsverfahren gesetzliche Voraussetzungen Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 76/98
Mai 1998 – 2 StR 76/98).
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Volltext

Der Antrag des Nebenklägers Ö. , ihm Rechtsanwalt K. als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht Ulm hat die Angeklagten am 28. Februar 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Unter dem Datum des 29. August 2023 hat der Nebenkläger Ö. beantragt, ihm Rechtsanwalt K. als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Der Verletzte Ö. hat sich zwar am 29. August 2023 wirksam dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Er gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der Anschluss konnte, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch im Revisionsverfahren erfolgen, unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98).

Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vor. Den Angeklagten wurde weder in der Anklageschrift noch in dem angefochtenen Urteil ein versuchtes Tötungsdelikt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zum Nachteil des Antragstellers zur Last gelegt. Dies ist auch nicht Ziel der Revision der Staatsanwaltschaft. Soweit die Anklagebehörde mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten A. u.a. wegen Raubes (§ 249 StGB) erstrebt, vermag dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn es ist weder vorgetragen noch aus dem Urteil ersichtlich, dass die für den Nebenkläger gravierenden Folgen des Tatgeschehens auf der Wegnahme des Geldes und des Handys unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung beruhen (§ 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie resultieren vielmehr aus den zeitlich zuvor liegenden Körperverletzungshandlungen. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann (§ 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Jäger