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3 StR 597/25 ECLI:DE:BGH:2026:170326B3STR597.25.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds limited to individual commissions where joint perpetration lacks proof of dispossession authority

Geschäftsnummer 3 StR 597/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, reducing the ordered confiscation of criminal proceeds from €6,350 to €2,000 while upholding the remainder of the Landgericht Koblenz's judgment, including the seven-year imprisonment for trafficking narcotics in non-quantity amounts and as part of an organized group. The dispute centered on whether the lower court’s calculation of confiscable value, which included total group revenues for certain offenses, was supported by the findings of fact; the appellate court determined that joint perpetration alone was insufficient to establish individual dispossession rights over the entire revenue stream. Citing the lack of evidence demonstrating the defendant's actual or joint control over the excess proceeds, the BGH applied the doctrine of § 354 Abs. 1 StPO to amend the confiscation order to the amount specifically documented as the defendant's personal commission, thereby limiting the scope of § 73 Abs. 1, § 73c StGB to the supported factual basis.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of criminal proceeds limited to individual commissions where joint perpetration lacks proof of dispossession authority: Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung bandenmässiger Betäubungsmittelhandel Ertrag Revision des Strafurteils Streitwert unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 61/21
April 2021 - 6 StR 61/21).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.350 € angeordnet. Zudem hat es eine Anrechnungsentscheidung für in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht vollumfänglich stand.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 6.350 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet indes rechtlichen Bedenken, soweit sie über 2.000 € hinausgeht. Der Angeklagte hat für die Taten 1, 2 und 4-6 Provisionen i.H.v. insgesamt 1.650 € (UA S. 15) sowie für die Taten 3 und 7 Provisionen i.H.v. 350 € (UA S. 6, 12, 15) erhalten. Damit wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. insgesamt 2.000 € von den Feststellungen getragen. Für die darüber hinaus angeordnete Einziehungsentscheidung stellt das Landgericht rechtsfehlerhaft allein auf die von der Bande aus den Lieferungen der Fälle 3 und 7 insgesamt erzielten Erlöse ab (UA S. 15). Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt an diesen Erlösen hatte. Hierfür genügt die Feststellung, dass ein Angeklagter mittäterschaftlich mit anderen handelte, nicht (BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 61/21).

Der Senat wird ausschließen können, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Werts von Taterträgen in voller Höhe rechtfertigen, so dass die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert werden kann.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Berg

RinBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben.

Anstötz

Berg

Kreicker

Kurtze