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1 StR 261/23 ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR261.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: joint liability extinguishment via co-defendant's waiver and exclusion of consumed travel funds as criminal means

Geschäftsnummer 1 StR 261/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendants' appeals and amended the lower court's confiscation order, reducing the total confiscation of criminal proceeds from the male defendant to €18,000 and the female defendant to €19,500, while rejecting all other challenges to the convictions for fraud committed as part of a gang and for profit. The dispute concerned the correct calculation of the "value of criminal proceeds" under § 73c StGB where co-defendants jointly liable for the same amount had waived claims on confiscated cash, and whether travel expenses paid by superiors constituted confiscable criminal means. The court ruled that a waiver by one jointly liable co-defendant extinguishes the state's claim against all co-debtors for that specific amount, necessitating a further reduction of the male defendant's liability by the female defendant's waiver amount, and clarified that the purposeful use of criminal means (travel funds) does not constitute a thwarting act under § 74c StGB that would allow for confiscation of their value.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Confiscation of criminal proceeds: joint liability extinguishment via co-defendant's waiver and exclusion of consumed travel funds as criminal means: Die Rechtsmittel erzielen lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang in Bezug auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweisen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Haftungsausschluss Ertrag Betrug Streitwert qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. April 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.500 Euro, davon in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 2.600 Euro entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/10 zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 1/10 ermäßigt.

2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung in Höhe von 400 Euro entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagte L. die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt und gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, sowie gegen die Angeklagte L. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 18.400 Euro, gegen die Angeklagte L. in Höhe von weiteren 3.700 Euro angeordnet und einen – dem Angeklagten gehörenden – PKW als Tatmittel eingezogen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Die Rechtsmittel erzielen lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang in Bezug auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweisen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 2. Var. StGB für die von dem Angeklagten erlangte und nicht mehr gegenständlich vorhandene Tatbeute von 20.000 Euro ist um weitere 400 Euro zu korrigieren. Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B. in Höhe von 1.600 Euro. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

2. Entsprechend ist bei der Angeklagten der Betrag von 1.600 Euro zu berücksichtigen. Da die Angeklagte nach Ablieferung der Tatbeute bei den Hintermännern für ihre Beteiligung an der Tat mit 1.500 Euro entlohnt worden ist, war in dieser Höhe gegen sie ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 2. Var., § 73c Satz 1 StGB anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 31 Rn. 16 f.); die sie betreffende Einziehungsanordnung beläuft sich deshalb auf insgesamt 19.500 Euro.

Soweit die Angeklagte in der Tschechischen Republik vor der Tatbegehung von den Hintermännern insgesamt 1.000 Euro Bargeld zum Bestreiten notwendiger Ausgaben für die Anreise nach und den Aufenthalt in Deutschland („Spesengelder“) erhalten hat, handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Da sie das Geld bestimmungsgemäß für die Tatbegehung verbrauchte, scheidet die Einziehung ihres Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB aus, da dies ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen Einziehungsgegenstands durch den Täter voraussetzt. Das bestimmungsgemäße Verwenden erlangter Tatmittel ist aber keine Vereitelungshandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21 Rn. 17 mwN).

3. Die Abänderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten L. hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entsprechendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger

Bellay

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Leplow