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1 StR 195/23 ECLI:DE:BGH:2023:050923B1STR195.23.0 KI-generiert

Defective dangerousness prognosis in § 63 StGB psychiatric confinement due to omission of victim-initiated conflict and unsubstantiated prior conduct

Geschäftsnummer 1 StR 195/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court's order placing the defendant in a psychiatric hospital under § 63 StGB and remanded the case for retrial, ruling in favor of the defendant whose revision succeeded. The dispute concerned a security proceeding where the Landgericht München II had ordered compulsory placement based on a dangerousness prognosis, challenging the adequacy of the psychological assessment. The BGH held that the lower court’s prognosis was legally deficient because it failed to comprehensively assess risk factors, specifically neglecting that the inciting incident was initiated by the victim’s physical assault and improperly relying on an unsubstantiated prior use of a knife that could have constituted self-defense and was unrelated to the organic personality disorder resulting from a traffic accident. The decision was grounded in § 63 StGB regarding the high probability of serious harmful acts, § 349 StPO for the success of the factual revision, and § 353 StPO for the precautionary reversal of findings to allow for consistent new findings.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 32 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Defective dangerousness prognosis in § 63 StGB psychiatric confinement due to omission of victim-initiated conflict and unsubstantiated prior conduct: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Gefährlichkeitsprognose psychische Störungen Vorleben Risikobewertung Unfallopfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringungsanordnung: Berücksichtigung der Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie von Risikofaktoren bezüglich der Person des Täters und seiner konkreten Lebenssituation

[TENOR]

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Unterbringungsanordnung hat keinen Bestand, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist.

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 242/22 Rn. 6 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 Rn. 7).

b) An diesen Anforderungen gemessen erweist sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Abwägung des Landgerichts als lückenhaft. Die Strafkammer, die zugunsten des Beschuldigten von einer nicht ausschließbar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit und einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, hat nicht in den Blick genommen, dass der Anlasstat vom 29. Januar 2022 Tätlichkeiten des Geschädigten vorausgegangen sind. Dieser hatte die körperliche Auseinandersetzung dadurch eröffnet, dass er dem Beschuldigten zwei Ohrfeigen versetzte. Zudem hat die Strafkammer das Ergebnis ihrer Abwägung – ein deutliches Überwiegen der risikoerhöhenden Faktoren – auch darauf gestützt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits vor dem Verkehrsunfall vom 4. September 2018, der ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer dauerhaften Frontalhirnschädigung und darauf beruhend eine organische Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Impulskontrolle zur Folge hatte, erfolgreich ein Messer gegenüber einer Gruppe von Angreifern eingesetzt habe. Zu diesem Geschehen hat das Landgericht keine konkreten tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zudem drängt sich bei dem kursorisch mitgeteilten Sachverhalt auf, dass der Beschuldigte damals in Notwehr (§ 32 StGB) gehandelt haben könnte, weil er sich gegen eine Überzahl von Angreifern mit dem Messer verteidigen wollte. Sein deutscher Bundeszentralregisterauszug, das rumänische und das italienische Strafregister enthalten keine Eintragungen. Überdies hätte die Tat ungeachtet der Voraussetzungen des § 32 StGB in keinem Zusammenhang mit der auf dem Unfall beruhenden Erkrankung gestanden.

2. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen vorsorglich auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Jäger

Bellay

Fischer

Wimmer

Leplow