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6 StR 639/21 ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0 KI-generiert

Admissibility of evidence from foreign surveillance of EncroChat communications in criminal proceedings

Geschäftsnummer 6 StR 639/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the Landgericht Rostock's conviction for unlawful trafficking in significant quantities of narcotics and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on whether evidence obtained by French authorities through the monitoring of communications via the EncroChat crypto-messenger service was admissible in German criminal proceedings. The court ruled that such foreign intelligence is permissible, affirming that it aligns with established superior court jurisprudence on the admissibility of transnational digital surveillance evidence, while noting that the procedural objection raised by the defendant was also meritless.

Legislator-Regeste

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Admissibility of evidence from foreign surveillance of EncroChat communications in criminal proceedings: Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Schlagwörter

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Überwachungsmaterial digitaler Beweis strafrechtliches Revisionsverfahren E-Justice Beweisverwertungsverbot behördliche Datenübermittlung
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Volltext

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau