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5 StR 22/26 ECLI:DE:BGH:2026:240326B5STR22.26.0 KI-generiert

Limits of criminal confiscation to ascertained proceeds and scope of review in appellate revision

Geschäftsnummer 5 StR 22/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the appellants' revision, reducing the confiscation of the value of criminal proceeds against two defendants from 138,470 EUR to 135,470 EUR and from 328,560 EUR to 313,785 EUR, respectively, while otherwise upholding the Landgericht Zwickau’s convictions for drug trafficking in non-small quantities and band-style drug trafficking, which resulted in joint custodial sentences of five years and six months for each defendant. The case involved a challenge to the scope of confiscation under the German Criminal Code, where the lower court had ordered confiscation amounts exceeding the documented proceeds. The appellate court determined that the initial orders lacked factual support for the excess amounts, applying Sections 73 and 73c of the German Criminal Code in conjunction with Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure to strictly limit the confiscation to the specific cash proceeds ascertained by the trial court's findings, rejecting the need for a new trial while assigning the costs of the legal proceedings to the appellants.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Limits of criminal confiscation to ascertained proceeds and scope of review in appellate revision: Die auf §§ 73, 73c StGB gestützten Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision des Strafurteils Ertrag Kognitionsbefugnis Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. September 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen

a) gegen den Angeklagten W. in Höhe von 135.470 Euro als Gesamtschuldner sowie

b) gegen den Angeklagten A. in Höhe von 313.785 Euro als Gesamtschuldner

angeordnet ist und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils entfällt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht (Angeklagter W. ) und in sieben (Angeklagter A. ) Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Kompensationsentscheidungen getroffen. Neben einer Anordnung nach § 73a Abs. 1 StGB hat es zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB in Höhe von 138.470 Euro gegen den Angeklagten W. und in Höhe von 328.560 Euro gegen den Angeklagten A. - jeweils gesamtschuldnerisch haftend neben dem gesondert Verfolgten C. - angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von der Revision des Angeklagten W. gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände zeigen eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2024 - 5 StR 276/24 Rn. 23; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340 Rn. 11 jeweils mwN) keinen Rechtsfehler auf.

2. Die auf §§ 73, 73c StGB gestützten Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts vereinnahmten die geständigen Angeklagten durch den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel, der Angeklagte W. zudem als Entlohnung für eine Kurierfahrt, Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 135.470 Euro (Angeklagter W. ) und 313.785 Euro (Angeklagter A. ). Soweit das Landgericht die genannten Beträge übersteigende Anordnungen nach §§ 73, 73c StGB getroffen hat, finden diese in den Feststellungen keine Stütze.

b) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtfertigen würden. Er setzt die Anordnungen deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den jeweils durch die Urteilsfeststellungen belegten Betrag herab. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23 Rn. 7 mwN).

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch