Drug trafficking sentencing error: unsupported quantitative threshold comparison invalidates individual and aggregate sentences
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (2nd Criminal Senate) partially granted the revision of Defendant N., quashing the individual sentence for count 18 and the resulting aggregate sentence, and remanding these specific portions for retrial to a different chamber of the Aachen Regional Court, while rejecting the broader revision of Defendant N. and dismissing the entire revision of Defendant R., whose seven-year and eight-month aggregate sentence remains in force. The case concerned appeals against convictions for aiding and abetting group trafficking in non-small quantities of cannabis, with the challenge focused on whether the trial court's sentencing rationale was legally sound. The decisive legal error involved the trial court's unsupported assertion that the seized amount of marijuana (containing 136 grams of THC) exceeded the statutory "non-small quantity" threshold by a factor of 300, a claim not substantiated by the findings of fact, leading the appellate court to determine that this legal mistake might have influenced the calculated sentences, necessitating a new sentencing determination for Defendant N.
Legislator-Regeste
KI-generiertDrug trafficking sentencing error: unsupported quantitative threshold comparison invalidates individual and aggregate sentences: Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten R. nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall 18 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten N. und die Revision des Angeklagten R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten R. im ersten Rechtsgang wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten N. hatte es wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 20.806 Euro angeordnet.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 StR 522/23 - dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte R. der bandenmäßigen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte N. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf tateinheitlichen Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. In den Strafaussprüchen hat der Senat das Urteil aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen hat er verworfen.
Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten R. nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils betreffend den Angeklagten R. insgesamt und betreffend den Angeklagten N. hinsichtlich der für die Fälle 2 und 5 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat, kann die gegen den Angeklagten N. im Fall 18 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und in der Folge der ihn betreffende Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
1. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten N. gewertet, dass „auch bei der sichergestellten Menge Marihuana die nicht geringe Menge um mehr als das 300fache ganz deutlich überschritten worden“ sei. Dies wird ausgehend von einem Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC indes von den Feststellungen zu diesem Fall nicht getragen, wonach beim Angeklagten N. zum Handel bestimmte 818 Gramm Marihuana mit 136 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) gefunden und sichergestellt wurden.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe und in der Folge auch die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. In diesem Umfang bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Zeng
Meyberg
Schmidt
Zimmermann
Herold